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(ThürZAPOhAD)
vom 25.Februar 1994;
veröffentlcht in: Gesetz-
und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10/1994 vom 24.
März 1994,S. 293-296;
geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Zulassungs-, Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst
vom 19.
März 1999
veröffentlicht in: Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen Nr. 8/1999, S. 253-254
(Aktualisierte
Lesefassung)
Der hier wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich; es gilt der Abdruck im Gesetzblatt.
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in Verbindung mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Fe-bruar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 391), in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1141 -) in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Ab-schnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag und in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Innenminister:
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBI. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 23. Juli 1998.(GVBI. S. 248), verordnet das Ministerium für Wissenschaft. Forschung- und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:
Die Thüringer Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst vom 25. Februar 1994 (GVBI. S. 293) wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich und
Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Ausschreibung, Bewerbung
§ 3
Auswahl, Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem Grund
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Dauer und Einteilung
des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter,
Ausbildungsstellen
§ 7 Dienstaufsicht, Urlaub, Dienstunfähigkeit
§ 8 Praktische Ausbildung
§ 9 Befähigungsberichte, Note
für die praktische Ausbildung
§ 10 Beurteilung von Leistungen
§ 11 Theoretische Ausbildung
§ 12 Archivarische
Staatsprüfung
§ 13 Gleichstelluntsbestimmung
§ 14
In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des höheren Archivdienstes in Thüringen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann das für die Staatsarchive zuständige Ministerium zulassen.
(4) Hat ein Bewerber einen Studienabschluß nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-worben, muß er beim für die Staatsarchive zuständigen Ministerium einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses nach der Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung vom 26. Mai 1992 (GVBI. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung bereits erfolgt ist.
§ 2
Ausschreibung,
Bewerbung
(1) Das für die Staatsarchive zuständige Ministerium schreibt die für die Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen nach § 3 Abs. 1 ThürLbV0 aus.
(2) Bewerbungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind über das Ausbildungsarchiv nach § 6 Abs. 1 an das für die Staatsarchive zuständige Ministerium zu richten.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
§ 3
Auswahl,
Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem
Grund
(1) Bewerber werden nach dem Ergebnis eines Bewerbungsgesprächs durch das für die Staatsarchive zuständige Ministerium ausgewählt.
(2) Die Bewerber werden in der Regel in Abständen von 24 Monaten unter Berücksichtigung des Kursbeginns an der Archivschule Marburg/Lahn von dem für die Staatsarchive zuständigen Ministerium als der obersten Dienstbehörde eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Archivreferendar ernannt.
(3) Vor der Einstellung müssen vorliegen:
(4) Der Archivreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund entlassen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(5) Der Archivreferendar erhält während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 4
Ziel des
Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Archivreferendar auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Ar-beitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.
§ 5
Dauer und
Einteilung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 2 Jahre. Er gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr. Die praktische Ausbildung wird im Ausbildungsarchiv durchgeführt, die theoretische Ausbildung findet in der Archivschule Marburg/Lahn, Institut für Archivwissenschaften, statt.
(2) aufgehoben
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn der Archivreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn eine Ver-längerung aus besonderen Gründen angebracht erscheint.
§ 6
Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsarchiv ist das Hauptstaatsarchiv in Weimar.
(2) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Ausbildungsarchivs oder ein von ihm bestellter Beam-ter des höheren Archivdienstes oder ein entsprechend qualifizierter Angestellter. Der Ausbildungsleiter stellt für den Archivreferendar einen Ausbildungsplan auf. Er lenkt und überwacht die praktische Ausbildung.
(3) Ausbildungsstellen sind
§ 7
Dienstaufsicht,
Urlaub, Dienstunfähigkeit
(1) Während der praktischen Ausbildung ist der Leiter des Ausbildungsarchivs, während der theoretischen Ausbildung der Leiter der Archivschule Marburg/Lahn Dienstvorgesetzter des Archivreferendars.
(2) In seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht der Archivreferendar den Weisungen der Aus-bildungsstelle.
(3) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.
(4) Beginn und Ende jeder Dienstunfähigkeit hat der Archivreferendar dem jeweiligen Dienst-vorgesetzten anzuzeigen, Erkrankungen von mehr als drei Tagen Dauer unter Vorlage eines ärztlichen Attests.
§ 8
Praktische
Ausbildung
(1) Der Archivreferendar wird im Ausbildungsarchiv und den von ihm bestimmten Einrichtungen überwiegend praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll nach Möglichkeit je ein mindestens einmonatiges Praktikum
(2) Während der praktischen Ausbildung soll der Archivreferendar in die Aufgaben, die Be-triebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs einge-führt werden. Ihm ist ein Überblick über die Archivorganisation des Landes unter Berück-sichtigung der verschiedenen Archivtypen einschließlich entsprechender Exkursionen zu ver-mitteln. Durch
Mitwirkung an den Aufgaben des Ausbildungsarchivs und der von ihm be-stimmten Einrichtungen sowie in Übungen und Lehrgesprächen soll der Archivreferendar praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erwerben.
(3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken:
(4) Der Archivreferendar hat während der praktischen Ausbildung an geeignetem Schriftgut einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen sowie einen geeigneten Archiv-bestand zu erschließen.
§ 9
Befähigungsberichte, Note für die praktische
Ausbildung
(1) Der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder bei der von ihm beauftragten Einrich-tung verantwortliche Bedienstete (Ausbilder) erstattet über die Leistungen und die Eignung jedes Archivreferendars einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1. Er bewertet darin die
Leistung während des Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 10. Der Befähi-gungsbericht muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Dauert die Ausbildung in einer
Einrichtung weniger als vier Wochen, bestätigt der Ausbilder nur die Art und Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(2) Am Ende der praktischen Ausbildung erteilt der Leiter des Ausbildungsarchivs unter Ver-wendung des Musters der Anlage 2 aus dem Durchschnitt der Noten der Befähigungsberichte die Ausbildungsnote. Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als "ausreichend", so kann die
praktische Ausbildung verlängert werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Befähigungsberichte und die Note der praktischen Ausbildung sind dem Archivrefe-rendar zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbil-dung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.
§ 10
Beurteilung
von Leistungen
(1) Die Leistungen im praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
|
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
|
13 bis 11 Punkte = gut (2) |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
|
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht |
|
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht |
|
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
|
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarerZeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnittspunktzahlen werden bis auf eine Dezimalstelle errechnet. Bei einer Dezimal-stelle ab 0,5 wird auf die nächsthöhere Durchschnittspunktzahl aufgerundet; Dezimalstellen bis einschließlich 0,4 bleiben unberücksichtigt.
§ 11
Theoretische
Ausbildung
(1) Nach dem praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes weist die oberste Dienstbehörde den Archivreferendar der Archivschule Marburg/Lahn, Institut für Archivwissenschaft, zur theoretischen Ausbildung zu.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach den für die Archivschule Marburg/Lahn geltenden Bestimmungen, die das Land Hessen im Einvernehmen mit dem Beirat der Archivschule erläßt. Die oberste Dienstbehörde benennt einen Vertreter für den Beirat der Archivschule Marburg/Lahn.
§ 12
Archivarische
Staatsprüfung
(1) In der Prüfung hat der Archivreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes mit der archivarischen Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg/Lahn abzulegen und richtet sich nach den §§ 14 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Land Hessen in der Fassung vom 23. Mai 1997 (Hess.StAnz. Nr. 26 S. 1868). Sie besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg/Lahn anschließen.
(3) Mit Bestehen der
Prüfung erwirbt der Archivreferendar die Befähigung für den
höheren Archivdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessor
des Archivdienstes" oder "Assessorin des Archivdienstes" zu führen, sobald
ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(4) Die Beendigung des
Beamtenverhältnisses richtet sich nach § 19 Abs. 2 oder § 37
Abs. 2 Satz 2 ThürLbVO.
§ 13
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14
Inkrafttreten
| Erfurt, den 25.Februar
1994 Der Minister für Wissenschaft und Kunst Dr. Fickel |
Erfurt, den 19.
März 1999 Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur Schuchardt |
Zusätzlich gelten noch folgende Bestimmungen der Ausführungsbestimmung zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 5.10.1999, veröffentlicht im StAnz. Hessen 44/1999 S. 3302
3. Transferphase
3.1
In der Transferphase soll von den
Archivreferendarinnen und Archivreferendaren jeweils ein Problem aus der Praxis
eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der theoretischen
Ausbildung dargestellt und ein Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die
Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen
Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften oder der
Verwaltungswissenschaft einschließlich archivisch relevanter
R.echtsfragen ausgewählt werden. Die Themenstellung wird während der
fachtheoretischen Ausbildung von den Archivreferendarinnen und
Archivreferendaren gemeinsam mit den projektbegleitenden Lehrlkräften an
der Archivschule Marburg und mit der Ausbildungsbehörde abgestimmt und von
der Ausbildungsbehörde festgelegt.
3.2
Die Projektbearbeitung
in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, daß die jeweiligen
Anteile der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer für die Projektleitung
erkennbar sind und getrennt benotet werden können.
3.3
Die
Projektleitterin oder der Projektleiter begutachtet den von den
Archivreferendarinnen und Archivreferendaren jeweils anzufertigenden
Projektbericht und schlägt eine Benotung mit einer Punktzahl nach §
10 APOhArchiD vor. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbüdungsarchivs
setzt aufgrund des Projektberichts und unter Berücksichtigung des
Bewertungsvorschlages der Projektleiterin oder des Projektleitters die Note
für die Transferphase fest.