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vom 7. Juni 1994;
veröffentlicht in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 22/1994 vom 29.6.1994, S. 772
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Archivgesetzes (ThürArchivG) vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Struktur
Die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst als oberster Archivbehörde unmittelbar unterstellten Staatsarchive führen nachfolgende Behördenbezeichnungen:
Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar,
Thüringisches Staatsarchiv Altenburg,
Thüringisches Staatsarchiv Gotha,
Thüringisches Staatsarchiv Greiz,
Thüringisches Staatsarchiv Meiningen,
Thüringisches Staatsarchiv Rudolstadt.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Die funktionale Zuständigkeit der Archivbehörden ergibt sich aus den Regelungen des ThürArchivG. Das Hauptstaatsarchiv nimmt im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit auch die Aufgaben eines Staatsarchivs wahr.
(2) Auf der Grundlage des Thüringer Neugliederungsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545) wird die örtliche Zuständigkeit des Hauptstaatsarchivs Weimar sowie der übrigen Staatsarchive wie folgt bestimmt:
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Erfurt, den 7. Juni 1994
Der Minister für
Wissenschaft und Kunst
Dr. Fickel