Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Die Thüringischen Staatsarchive

Inhalt

Benutzung

Öffnungszeiten

Staatsarchiv Meiningen

Montag/ Mittwoch 8.00-12.00, 13.00-15.30 Uhr

Dienstag/ Donnerstag 8.00-12.00, 13-18.00 Uhr

Freitag geschlossen

 

Archivdepot Suhl

Dienstag bis Donnerstag 8.00-15.30 Uhr
Montag und Freitag geschlossen

 

Hausordnung für das Thüringische Staatsarchiv Meiningen


Die Benutzung des Thüringischen Staatsarchivs (ThStA) Meiningen erfolgt auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut vom 23.04.1992 (GVBl. 1992 Nr. 10 S. 139-143) gemäß den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Benutzung der Staatsarchive vom 26.02.1993 (GVBL. 1993 Nr. 11 S. 225-227) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 23. Juni 1998, geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. November 2008 (GVBl. 2008 Nr. 12 S. 426-434).

 
Diese Ordnung gilt gleichermaßen für das Archivdepot Suhl des ThStA Meiningen.
 
 
 

1. Benutzungszeiten im ThStA Meiningen

 
Montag von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 18.00 Uhr
 
 
          

 

 

Benutzungszeiten im Archivdepot Suhl

 
            Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.00 bis 15.30 Uhr
 
 
 

2. Verhalten im Gebäude und im Benutzerraum

 

Das Gebäude ist durch eine Brandmeldeanlage gesichert, daher besteht Rauchverbot.
 
Garderobe, Taschen und Behältnisse für technische Geräte (z.B. Laptop) dürfen nicht mit an den Arbeitsplatz genommen werden. Sie sind in den dafür vorgesehenen Fächern an der Garderobe einzuschließen. Die Schrankfächer müssen nach der Benutzung täglich wieder geräumt werden. Für Verluste von Schlüsseln wird der jeweilige Benutzer regresspflichtig gemacht.
 
Der Einsatz von Technik (insbesondere von Kameras, Scannern, Laptops mit entsprechender Ausstattung, Mobiltelefonen u.ä.) zur Erstellung von Aufnahmen von Archivgut ist nicht gestattet. Gleiches gilt für die Verwendung von Klebemitteln und Scheren sowie den Verzehr von Speisen und Getränken im Benutzerraum.
 
 

3. Anmeldung

 Der Antrag auf Benutzungsgenehmigung ist persönlich am PC im Benutzerraum auszufüllen. Der Benutzer hat sich dabei auszuweisen (Personalausweis oder Reisepass).
Es wird darum gebeten, beim Ausfüllen des Benutzungsthemas die Angaben so präzise wie möglich zu halten, d. h. zeitl. Umfang, Orts- und Namensangabe ist erforderlich.
Der Antrag wird von der Direktion des Staatsarchivs genehmigt. Sofortige Vorlage der Akten ist nur bei rechtzeitiger Anmeldung möglich.
 
Benutzungen im Archivdepot Suhl sind über das ThStA Meiningen anzumelden.
 
 

4. Vorlage der Archivalien

Die Bestellung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Formularen (Bestellzetteln). Bei rechtzeitig angemeldeten Benutzungen werden die Archivalien für den Benutzer bereitgelegt. Unangemeldete Benutzer müssen mit Wartezeiten rechnen, die sich nach dem Lagerungsort der bestellten Archivalien richten. Dienstags u. Donnerstags müssen Bestellungen bis 15 Uhr erfolgt sein.

 
Sind Bestände verfilmt, werden in der Regel die Filme vorgelegt.
 
Die Anzahl der gleichzeitig von einem Benutzer benutzten Archivalien kann vom Benutzerdienst beschränkt werden. Sind Akten nicht gebunden, wird jeweils nur ein Band vorgelegt.
 
Archivalien, Bücher und Findhilfsmittel sind in jeder Hinsicht schonend zu behandeln. Lose Akten und Karteien sind unbedingt in ihrer Reihenfolge zu belassen.
 
In den Archivalien befindet sich in der Regel ein Benutzerblatt; der Eintrag wird empfohlen.
 
Die benutzten Archivalien sind der Aufsicht persönlich zurückzugeben.
 
Bestellte Archivalien werden nach spätestens vier Wochen den Beständen wieder zugeordnet und müssen bei nochmaliger Benutzung wieder neu bestellt werden. Spezielle Wünsche sind mit dem Benutzerdienst zu klären.
 
Im Archivdepot Suhl ist unangemeldete Benutzung generell nicht möglich. Für die Vorlage von Akten gelten dort gesonderte Regelungen.
 
 

5. Anfertigung von Reproduktionen

 
Über die Anfertigung von Fotokopien entscheidet die Direktion. Nach § 1 (4) der BenO besteht kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien, sie kann z.B. aus konservatorischen Gründen versagt werden.
Von Archivalien und Büchern, die vor 1800 entstanden sind, werden grundsätzlich keine Xerokopien angefertigt. Möglich ist die Anfertigung von Fotos und Digitalisaten durch die Zentrale Fotowerkstatt im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar.
Reproduktionen überformatiger Archivalien können in begründeten Ausnahmefällen außer Haus angefertigt werden; darüber entscheidet die Direktion.
 
 

6. Einschränkung der Benutzung in besonderen Fällen

 
Die Benutzung kann gemäß § 18 des Thüringer Archivgesetzes bzw. § 3 der Benutzungsordnung eingeschränkt oder versagt werden.
Schwerwiegende Verstöße haben demnach den Entzug der Benutzungsgenehmigung zur Folge. Diebstähle und Diebstahlsversuche werden zur Anzeige gebracht.
 
 

7. Belegexemplar/Veröffentlichungen

 
Der Benutzer ist gemäß § 2 (7) der Benutzungsordnung der Thüringischen Staatsarchive zur Abgabe von Belegexemplaren verpflichtet.
 
 

8. Gebühren

 Die Berechnung der Gebühren bzw. Auslagen richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 23. Juni 1998, geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. November 2008 (GVBl. 2008 Nr. 12 S. 426-434). Diese kann beim Benutzerdienst eingesehen werden.
 
 

9. Zitierweise

 Beispiele:

 
Archiv Bestand
Aktensignatur 
Blatt-Nr.
Thüringisches Staatsarchiv Meiningen (ThStAMgn) Staatsministerium, Abt. d. Innern 3112 Bl. 112  
(ThStAMgn) 
VEB EGS Suhl   
386
Bl. 102  
 
                                                                     
            
Meiningen, den 2. Januar 2010
 
 
Dr. Johannes Mötsch
Direktor