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Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes Thüringen sowie der Aufsicht des Landes Thüringen unterstehende Einrichtungen sind laut Thüringer Archivgesetz verpflichtet, alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen ausgelaufen sind, dem zuständigen Thüringischen Staatsarchiv anzubieten. Diese Anbietungspflicht regelt insbesondere das
Thüringer Archivgesetz sowie die
Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen. Auch Bundeseinrichtungen unterliegen in der Regel dieser Anbietungspflicht gegenüber den Thüringischen Staatsarchiven.
Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2008
Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen (VS-Anweisung – VSA)
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 29/2011
Behördenzuständigkeit des Thüringischen Hauptstaatsarchivs Weimar
Behördenzuständigkeit des Thüringischen Staatsarchivs Gotha
Behördenzuständigkeit des Thüringischen Staatsarchivs Meiningen
Behördenzuständigkeit des Thüringischen Staatsarchivs Rudolstadt
Merkblatt zur Anbietung von Unterlagen
Merkblatt zur Übergabe von Archivgut
Empfehlungen zur Anbietung und Übergabe elektronischer Unterlagen
Merkblatt für die Aussonderung von VS und deren Abgabe an das VS-Magazin der Thüringischen Staatsarchive
Zusatz zu Anlage 8 VSA
Aussonderungsverzeichnis für Sachakten
Aussonderungsverzeichnis für personenbezogene Akten
Aussonderungsverzeichnis für Amtsgerichte Bereich Zivil und Familie
Aussonderungsverzeichnis für Strafakten
Aussonderungsverzeichnis für Karten und Pläne
Vorblatt zum Verzeichnis für die Abgabe von VS an das VS-Magazin der Thüringischen Staatsarchive
Aufhebung der VS-Einstufung
Anlage 1