
Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Rudolstadt
Christa Siekiersky
Mitarbeiterin im Schulpsychologischen Dienst
03672 - 315262
christa.siekiersky{at}schulamt.thueringen{punkt}de
Begabtenförderung im Staatlichen Schulamt Rudolstadt ![]()
Begabungsförderung – eine wichtige Aufgabe der Schule
Begabte Schüler, damit meinen wir Mädchen und Jungen, die sich durch früh entwickelte, weit überdurchschnittliche Fähigkeiten, durch ihre Interessen und ihre Leistungsbereitschaft von Gleichaltrigen unterscheiden. In vielen Fällen gehören diese Schüler zu den leistungsstärksten ihrer Klasse. Begabung ist jedoch nicht automatisch mit herausragender Leistung gleichzusetzen. Damit aus Begabung Höchstleistung entsteht, ist das Zusammenspiel von Motivation, Übung und förderlichen Umweltbedingungen von Bedeutung.1
Begabungsförderung – dazu gehören:
Verkürzen z.B. von Unterrichtszeit und / oder Schulzeit (Akzeleration),
Lernen anreichern durch erweiternde Angebote (Enrichment),
Lernangebote differenzieren (in- und außerhalb von Unterricht / Schule) durch unterschiedliche Aufgabenstellungen und Organisationsformen,
Eigenständiges Lernen,
Öffnen von Schule durch Unterricht an außerschulischen Lernorten, Kooperation mit außerschulischen Partnern,
Lernberatung,
…2
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1 Begabte Kinder finden und fördern, Ein Ratgeber für Eltern und Lehrer,
Bundesministerium für Bildung und Forschung, April 2000
2 Entwurf – Arbeitsdefinition „Individuelle Förderung“ im Bereich Bildung und
Erziehung, Thillm, 26.10.2007
Gesetzliche Grundlagen
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. April 2007 (GVBl. S. 32)
§ 25 Rechte des Schülers
Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert. Der Schüler hat das Recht auf Auskunft über seinen Leistungsstand und die Möglichkeiten seiner Förderung. Das Persönlichkeitsrecht des Schülers ist zu achten. Jeder Schüler kann sich bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung an den Lehrer, an den Vertrauenslehrer, an die Schülervertretung, den Schulleiter und an die Schulkonferenz wenden. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs ist der Schüler zu unterrichten.