
Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Rudolstadt
Kerstin Barth
Referentin für Förderschulen
03672 - 315240
kerstin.barth{at}schulamt.thueringen{punkt}de
Annegret Spyrka
Ansprechpartnerin für Förderschulen
03672 - 315270
annegret.spyrka{at}schulamt.thueringen{punkt}de
Beratergruppen
| Bezeichnung | Arbeitsschwerpunkt | Bereich | Name | Erreichbarkeit | Profil |
| Berater für Gemeinsamen Unterricht | Prozessbegleitung bei Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Gutachten in GS, RS, GY oder BBS | Regelschulen / Gymnasien Rudolstadt | Angelika Lessat | St.RS „Geschwister Scholl“ Saalfeld Tel.: 03671-525180 | |
| Berater für Gemeinsamen Unterricht | Prozessbegleitung bei Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Gutachten in GS, RS, GY oder BBS | Gesamter Schulamtsbereich Grundschulen | Christine Kröckel | FÖZ Saalfeld Tel.: 03671-2187 oder 03671-35038 | |
| Berater für Gemeinsamen Unterricht | Prozessbegleitung bei Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Gutachten in GS, RS, GY oder BBS | Regelschulen / Gymnasien Ilmkreis | Ralf Jonscher | Staatliche Regelschule "Geratal" Geraberg Tel.:03677 - 790258 | |
| Berater für Gemeinsamen Unterricht | Prozessbegleitung bei Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Gutachten in GS, RS, GY oder BBS | Grundschulen Ilmkreis | Christiane Rabes | gu-ilmkreis{at}web{punkt}de | |
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Hinweis: Für Form und Inhalt der Beraterprofile sind die Berater selbst verantwortlich.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Von besonderen Lernschwierigkeiten zu unterscheiden ist sonderpädagogischer Förderbedarf. Sonderpädagogischer Förderbedarf meint erhebliche Probleme beim Lernen oder in der Entwicklung, die im Vergleich zu Lernschwierigkeiten umfassender, schwerwiegender und länger anhaltend sind.
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der Grundschule, der weiterführenden allgemein bildenden oder der berufsbildenden Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Sonderpädagogischer Förderbedarf bezieht sich auf Schüler mit:
einer Sinnesbeeinträchtigung (im Hören oder Sehen),
einer Körperbehinderung,
einer Beeinträchtigung im Lernen,
einer Beeinträchtigung in der Sprache,
Beeinträchtigungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung,
einer Beeinträchtigung in der geistigen Entwicklung.
Aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf resultieren die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte:
Hören
Sehen,
körperliche und motorische Entwicklung,
Lernen,
Sprache,
emotionale und soziale Entwicklung,
geistige Entwicklung.
Die sonderpädagogische Förderung kann grundsätzlich im Gemeinsamen Unterricht in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führenden Schularten oder im Unterricht in der Förderschule erfolgen.1
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1 Fachliche Empfehlung zur Sonderpädagogischen Förderung in Thüringen, Herausgeber: Thüringer Kultusministerium, Mai 2008
Gesetzliche Grundlagen – Sonderpädagogische Förderung
Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG - vom 6. August 1993 ![]()
(GVBl. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. April 2007 (GVBl. S. 29)
Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule - ThürSchulO - ![]()
vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2004
(GVBl. S. 494)
Thüringer Verordnung sonderpädagogischen Förderung - ThürSoFöV – ![]()
vom 6. April 2004 (GVBl. S.482)
Thüringer Förderschulgesetz - ThürFSG - vom 21. Juli 1992 ![]()
(GVBl. S. 356), in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233)