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Inhalt

Verkehrsverstöße

Verkehrszeichen

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben, also wenn keine Besonderheiten vorliegen. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben eine Abweichung zugunsten des Betroffenen. Weniger schwerwiegende Verfehlungen sind im Bußgeldkatalog geregelt. Sie sind mit einem Verwarnungsgeld von EUR 5,— bis EUR 35,— belegt (ohne Punkte). In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot (sog. Knöllchen) gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dabei spielt es keine Rolle, warum die Zahlung nicht erfolgte.

Bei gewichtigeren Verkehrsverstößen beträgt der Regelsatz EUR 40,— bis EUR 750,—. Die rechtskräftige Ahndung wird im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet. Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung - gegen Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden.

Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Anhörung. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid. Die Gebühren und Auslagen belaufen sich z.Zt. auf EUR 25,60.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum Erscheinen zum Termin verpflichtet und kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag entbunden werden. Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist die Überprüfung des Urteils auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde möglich.

 
Geld-
buße
 
Fahr-
verbot
 
(in EUR)
Pkt.
(Monat)
Halten
Halteverbot missachtet
10
 
 
in zweiter Reihe gehalten
15
 
 
unzulässig auf Autobahn/Kraftfahrstraße gehalten
30
 
 

Parken
nicht platzsparend geparkt
10
 
 
Parkverbot missachtet
15
 
 
- länger als eine Stunde
25
 
 
in “zweiter Reihe” geparkt
20
 
 
an enger oder unübersichtlicher Straßenstelle oder im Bereich scharfer Kurven geparkt
15
 
 
- mit Behinderung
25
 
 
- länger als 1 Stunde
25
 
 
- mit Behinderung
35
 
 
wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
40
1
 
Anhänger ohne Kfz länger als 2 Wochen geparkt
20
 
 
in Feuerwehrzufahrt geparkt
35
 
 
in Feuerwehrzufahrt geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
50
1
 
unberechtigt auf Behindertenparkplatz geparkt
35
 
 
unzulässig auf Autobahn/Kraftfahrstraße geparkt
40
2
 
Höchstdauer überschritten:
 
 
 
- bis 30 Minuten
5
 
 
- bis 1 Stunde
10
 
 
- bis 2 Stunden
15
 
 
- bis 3 Stunden
20
 
 
- länger als 3 Stunden
25
 
 

Personensicherung
Schutzhelm auf Kraftrad nicht getragen
15
 
 
Kind auf Kraftrad ohne Schutzhelm befördert
40
1
 
Sicherheitsgurt nicht angelegt
30
 
 
Kind nicht ordnungsgemäß gesichert
30
 
 
Kind ohne Sicherung befördert
40
1
 

Abgasuntersuchung
Frist um mehr als 2-8 Monate überschritten
15
 
 
Frist um mehr als 8 Monate überschritten
40
1
 

Hauptuntersuchung 1)
Frist um mehr als 2-4 Monate überschritten
15
 
 
Frist um mehr als 4-8 Monate überschritten
25
 
 
Frist um mehr als 8 Monate überschritten
40
2
 

Überholen
innerorts rechts überholt
30
 
 
ohne ausreichend Seitenabstand
30
 
 
beim Überholtwerden Tempo erhöht
30
 
 
unter Missachtung von Verkehrszeichen
40
1
 
außerorts rechts überholt
50
3
 
mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
40
1
 
bei möglicher Behinderung des Gegenverkehrs oder unklarer Verkehrslage
50
3
 
- unter Missachtung von Verkehrszeichen oder Fahrstreifenbegrenzung
75
4
 
- mit Gefährdung
125
4
1

Vorfahrtsverstoß
mit Behinderung
25
 
 
mit Gefährdung
50
3
 
mit Unfall
60
3
 

Rote Ampel
Bei Rot über die Ampel gefahren
50
3
 
- mit Gefährdung
125
4
1
Rotphase länger als 1 Sekunde
125
4
1
- mit Gefährdung
200
4
1

Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
Querverkehr behindert
35
 
 
Querverkehr gefährdet
60
3
 
Vor Abbiegen nicht angehalten
50
3
 

Tempoüberschreitung mit PKW / Kraftrad
bis 10 km/h innerorts
15
 
 
bis 10 km/h außerorts
10
 
 
11 - 15 km/h innerorts
25
 
 
11-15 km/h außerorts
20
 
 
16 - 20 km/h innerorts
35
 
 
16 - 20 km/h außerorts
30
 
 
21 - 25 km/h innerorts
50
1
 
21 - 25 km/h außerorts
40
1
 
26 - 30 km/h innerorts
60
3
(1*)
26 - 30 km/h außerorts
50
3
(1*)
31 - 40 km/h innerorts
100
3
1
31 - 40 km/h außerorts
75
3
(1*)
41 - 50 km/h innerorts
125
4
1
41 - 50 km/h außerorts
100
3
1
51 - 60 km/h innerorts
175
4
2
51 - 60 km/h außerorts
150
4
1
61 - 70 km/h innerorts
300
4
3
61 - 70 km/h außerorts
275
4
2
über 70 km/h innerorts
425
4
3
über 70 km/h außerorts
375
4
3

Dichtes Auffahren
bei bis zu 80 km/h
25
 
 
bei mehr als 80 km/h betrug Abstand weniger als:
 
 
 
- halber Tachowert
35
 
 
- 5/10 des halben Tachowerts
40
1
 
- 4/10 des halben Tachowerts
50
2
 
- 3/10 des halben Tachowerts
75
3
 
- 2/10 des halben Tachowerts
100
4
(1**)
- 1/10 des halben Tachowerts
125
4
(1**)
bei mehr 130 km/h betrug der Abstand weniger als
 
 
 
- 5/10 des halben Tachowerts
50
2
 
- 4/10 des halben Tachowerts
75
3
 
- 3/10 des halben Tachowerts
100
4
 
- 2/10 des halben Tachowerts
125
4
1
- 1/10 des halben Tachowerts
150
4
1

Stopp-Zeichen
nicht befolgt
10
 
 
- mit Gefährdung
50
3
 

Autobahn / Kraftfahrstraße
außerhalb der Anschlussstellen ausgefahren/eingefahren
25
 
 
- mit Gefährdung anderer
50
3
 
beim Einfahren Vorfahrt nicht beachtet
50
3
 
gegen Rechtsfahrgebot verstoßen mit Behinderung
40
1
 
Seitenstreifen für schnelleres Vorankommen benutzt
50
2
 
gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefah-ren:
 
 
 
- in Ein- und Ausfahrt
50
4
 
- auf Nebenfahrbahnen oder Seitenstreifen
100
4
 
- auf der durchgehenden Fahrbahn
150
4
1

Alkohol / Drogen ²)
Kfz geführt mit mehr als:
 
 
 
- 0,5 Promille Blutalkohol
250
4
1
- 0,25 mg/l Atemalkohol
250
4
1
nachgewiesenem Drogenkonsum
250
4
1
Kfz zum 2. Mal geführt unter Alkohol-, Drogeneinfluss
500
4
3

* wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h festgestellt wird.
** bei mehr als 100 km/h
1) bei Pkw, Krafträdern sowie bei sonstigen Kfz, die nicht nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO einer Sicherheitsprüfung unterliegen
2) bei auffälliger Fahrweise (Fahren in Schlangenlinien oder alkoholbedingter Unfall) sowie 1,1 Promille liegt eine Straftat vor (Geldstraße, 7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis)

Diese Übersicht entspricht der Rechtslage vom 01.04.2004 und gibt die gängigsten Verkehrsverstöße wieder.