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Ob das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts zu den Kosten der missglückten Sanierung der Flutlichtanlage im Steigerwaldstadion (hierzu näher: Medieninformation Nr. 10/2011 vom 26.07.2011, die – soweit dort von „Architekt“ bzw. „Architektenvertrag“ die Rede ist – , dahin richtig zu stellen ist, dass es stattdessen korrekt „Ingenieur“, bzw. „Ingenieurvertrag“ heißen muss) rechtskräftig wird, liegt nun am Bundesgerichtshof (BGH).
Der 1. Zivilsenat hatte in seinem Urteil vom 21.07.2011 zwar die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist aber zwischenzeitlich Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt worden. Der BGH wird also darüber entscheiden müssen, ob Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten) tatsächlich vorliegen oder nicht.
Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg bleiben, wird das OLG-Urteil rechtskräftig, ohne dass der BGH über den Fall in der Sache entscheidet. Anderenfalls ginge das Beschwerdeverfahren direkt in das Revisionsverfahren über, d.h. müsste sich der BGH (vermutlich) mit der Sache selbst befassen.