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Am 05.07.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde der Ford Motor Company gegen die Entscheidung des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG), die Revision gegen sein Urteil vom 10.11.2010 nicht zuzulassen, zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des THOLG rechtskräftig; es steht endgültig fest, dass die Ford Motor Company in Deutschland – und nicht wie von ihr gewollt in den USA – mit MITEC prozessieren muss.
Nachdem die Zuständigkeitsfrage geklärt ist, kann das Landgericht Meiningen nun zur Sache verhandeln, also über die Schadensersatzforderung von MITEC (hierzu näher die Medieninformation Nr. 20/2010 v. 10.11.2010) entscheiden.
Beschluss des Bundesgerichtshofs v. 05.07.2011, Az.: VIII ZR 314/10
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts v. 10.11.2010, Az.: 7 U 303/10
(Landgericht Meiningen, Zwischenurteil v. 25.03.2010, Az.: HKO 78/08