Freistaat Thüringen Thüringer Oberlandesgericht

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Gebühren und Kosten

Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) (BGBl Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, S. 2713) werden die Gebühren ab dem 1.10.2009 nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) erhoben.
Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist. - § 7b Abs.2 JVKostO
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung heißt es (auszugsweise):

"7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten [...]

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt [...] geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts [...] bleiben die §§ 74 und 90 KostO [...] unberührt. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO [...]) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs [...] ist gebührenfrei.
 
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben."

700 Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO [...])

Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten.

          50,00€
701 Abruf von Daten aus dem Grundbuch [...]:
für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt [...]

Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

             8,00€

 

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