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Gegründet an der Universität Jena auf Grund einer Stiftungsurkunde von Kaiser Ferdinand I. mit dem Privileg der gutachterlichen Spruchtätigkeit. Rechtsstreitigkeiten in Zivil- als auch in Strafsachen wurden vom Schöppenstuhl entschieden.
Gegründet durch die Herzöge zu Sachsen. Die Hofgerichte galten als besonderer Gerichtsstand, so dass die Untertanen mehrere Instanzen anrufen und Recht finden konnten: "Bey einem jeden Amt und Stadt, dann bei einem ordentlichen Obergericht, dass Hoff-Gericht genannt, und endlich bei dem Chur- und Fürsten zu Sachsen selbst."
Staatsvertrag der ernestinischen Länder zur Bildung des gemeinschaftlichen OA in Jena vom 08.10.1816. "Das neue Institut eines O.A. Gerichts soll nicht nur an die Stelle der ehemaligen Reichsgerichte, unter gewissen - den jetzigen Verhältnissen angemessenen Modifikationen treten; sondern auch überhaupt den höchsten Gerichtshof in allen Rechtsstreitigkeiten der Einwohner ihrer Lande, bilden."
"Vertrag zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts" Staatsvertrag vom 19.02.1877. Die örtliche Zuständigkeit erstreckte sich auf folgende Bundesstaaten des Deutschen Reiches: Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie.
Auf Anordnung der Besatzungsmächte wurde die Wiederaufnahme der Tätigkeit der deutschen Gerichte eingeleitet. In den Wirren des Neubeginns der thüringischen Justiz kam es Anfang August 1945 überraschend und allgemein unbemerkt aufgrund einer Anordnung des Landespräsidenten Dr. Paul zur Verlegung des OLG Jena nach Gera.
Der Thüringer Landtag hat mit dem Gesetz vom 19.05.1949 beschlossen, den Sitz des OLG von Gera nach Erfurt zu verlegen.
Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28.02.1952: "Zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates sind anstelle der bisherigen Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte in den Kreisen Kreisgerichte und in den Bezirken Bezirksgerichte zu errichten."
Im Einigungsvertrag haben sich die neuen Bundesländer verpflichtet, die im Gerichtsverfassungsrecht der Bundesrepublik vorgesehenen Gerichtsbarkeiten und Gerichtsstrukturen einzurichten, sobald die personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
Standortentscheidung des Landtags für Jena. Einzug in das Bürohochhaus Leutragraben 2-4. Das von 1945 an fremdgenutzte OLG-Gebäude in der Humboldtstraße kann erst nach einer umfassenden Renovierung genutzt werden.
[1] Entnommen aus:
Festschrift zur Wiedererrichtung des Oberlandesgerichts in Jena, hrsg. von Hans Joachim Bauer; Olaf Werner. - München: Beck, 1994 ISBN 3-406-37968-0