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Das Landgericht hat seinen Sitz in Gera. Neben der Rechtsprechung, die in den Kammern erfolgt, wird auch die Verwaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erledigt. Aus der folgenden Aufstellung sind die wesentlichsten Aufgaben der Verwaltungsabteilung und die Zuständigkeiten der Kammern des Landgerichts Gera ersichtlich (Stand: 01.03.2010).
Verwaltung:
► Personalverwaltung, Haushaltsführung und Beschaffung für das Landgericht und die
Amtsgerichte Altenburg, Gera, Greiz, Jena, Pößneck, Rudolstadt und Stadtroda
► Justizausbildung
► Prüfungsgeschäfte für das Landgericht und die Amtsgerichte
Rechtsprechung:
► 6 Zivilkammern
► 3 Kammern für Handelssachen
► 11 Strafkammern, davon 1 Strafvollstreckungskammer, 1 Kammer für Rehabilitierungs-
verfahren und die für ganz Thüringen zuständige Staatsschutzkammer
Zuständigkeit der einzelnen Spruchkörper
1. Zivilkammer:
Alle Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-ten, soweit nicht die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gegeben ist.
2. Zivilkammer:
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen mit den Endziffern 3, 8, 0 und 15;
3. Zivilkammer:
• Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen mit den Endziffern 1, 4, 6, 25, 35, 45, 55, 65, 75, 85 und 95;
• alle Aufgaben, die einer erstinstanzlichen Zivilkammer zugewiesen sind, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen ist.
4. Zivilkammer:
Die Beschwerden in WEG-Sachen nach § 43 Abs. 1 WEG aF sowie die Berufungen und Beschwerden in WEG-Sachen im Sinne des § 43 Zif. 1-4 und 6 WEG nF.
5. Zivilkammer:
• Sämtliche sonstigen Rechtsmittel und Eingaben in Angelegenheiten der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, Entscheidungen nach § 88 Abs. 2 SachenRBerG und Entscheidungen nach § 36 ZPO (Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts), soweit nicht die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gegeben ist;
• vorläufige Festsetzung des Streitwerts in den Fällen der Ziffer 1.1 b) der allgemeinen Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans für alle Zivilkammern;
• alle sonstigen richterlichen Aufgaben, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer nicht gegeben ist.
6. Zivilkammer:
• Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen mit den Endziffern 2, 7, 9, 05;
• die Verfahren nach § 32 b ZPO (Kapitalanleger-Musterverfahren).
1. Kammer für Handelssachen:
Die Handelssachen einschließlich der selbständigen Beweisverfahren, soweit deren Akten-zeichen mit den Ziffern 2, 4, 8, 0 enden.
2. Kammer für Handelssachen:
Die Handelssachen einschließlich der selbständigen Beweisverfahren, soweit deren Aktenzeichen mit den Ziffern 1, 3, 5, 7, 9 enden.
3. Kammer für Handelssachen:
Die Handelssachen einschließlich der selbständigen Beweisverfahren, soweit deren Akten-zeichen mit der Ziffer 6 enden.
1. Strafkammer:
• Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer als Schwurgericht gehörenden Strafsachen nach § 74 Abs. 2 GVG,
• alle in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer gem. § 74a GVG fallenden Strafsa-chen des 1. Rechtszuges,
• alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, deren laufende Nummern im KLs - Register auf 3, 5, 7, 9 und 0 enden,
• alle Beschwerdesachen von Erwachsenen, soweit sie ausschließlich den 9. Abschnitt der StPO (Verhaftung und vorläufige Festnahme) sowie Entscheidungen gem. § 230 Abs. 2 StPO betreffen,
• die weiteren Beschwerden und sonstigen Eingaben in Straf- und Bußgeldverfahren, die sich gegen Entscheidungen der Amtsgerichte richten und deren laufende Nummern im Qs - Register mit den Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 enden,
• die Entscheidungen über Zuständigkeitsbestimmungen nach § 14 StPO,
• alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Streichung von Haupt- oder Hilfsschöffen von den Erwachsenen- oder Jugendschöffenlisten,
• die Verfahren betreffend Richterablehnung gemäß § 27 Abs. 4 StPO,
• die zurückverwiesenen Strafsachen der 9. Strafkammer,
• sonstige zurückverwiesene Strafsachen der Strafkammern gegen Erwachsene, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist,
• die Entscheidungen über die Übernahme eines Verfahrens nach Vorlage des Strafrichters und Schöffengerichts nach §§ 209 Abs. 2, 225a StPO, soweit nicht die allgemeine Regelung unter III 1.2 g Anwendung findet,
• sowie alle Aufgaben, die einer Strafkammer zugewiesen sind, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen ist.
2. Strafkammer:
• Alle zur Zuständigkeit einer Jugendkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit die laufenden Nummern im Ks-jug- und KLs-jug-Register auf 1, 2, 5, 6 und 9 enden,
• alle Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter, soweit die laufenden Nummern im Ns-jug-Register auf 1, 2, 5, 6 und 9 enden,
• alle Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte, soweit die laufenden Num-mern im Ns-jug-Register auf 1, 2, 5, 6 und 9 enden,
• die zurückverwiesenen Strafsachen der 4. Strafkammer und der im Jahre 2009 gebilde-ten Hilfsjugendkammer,
• sonstige zurückverwiesene Strafsachen der Strafkammern gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer begründet ist,
• alle Beschwerdesachen von Jugendlichen und Heranwachsenden, soweit sie ausschließlich den 9. Abschnitt der StPO (Verhaftung und vorläufige Festnahme) und § 72 JGG sowie Entscheidungen nach § 230 Abs. 2 StPO betreffen,
• die - unbeschadet der in die Zuständigkeit der 1. Strafkammer fallenden - Beschwerden und sonstigen Eingaben in Straf- und Bußgeldverfahren, die sich gegen Entscheidungen der Amtsgerichte richten und deren laufende Nummern im Qs - Register mit den Ziffern 4, 5, 8, 9 und 0 enden.
3. Strafkammer:
• Die gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte eingelegten Berufungen, deren laufende Nummern im Ns- oder im Ps-Register mit den Ziffern 1, 4 und 7 enden,
• alle zurückverwiesenen Strafsachen der 5. Strafkammer.
4. Strafkammer:
• Alle zur Zuständigkeit einer Jugendkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit die laufenden Nummern im Ks-jug- und KLs-jug-Register auf 3, 4, 7, 8 und 0 enden,
• alle Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter, soweit die laufenden Nummern im Ns-jug-Register auf 3, 4, 7, 8 und 0 enden,
• alle Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte, soweit die laufenden Num-mern im Ns-jug-Register auf 3, 4, 7, 8 und 0 enden,
• alle Verfahren die am 31.12.2009 in der im Jahre 2009 gebildeten Hilfsjugendkammer anhängig sind,
• die an eine andere Jugendkammer zurückverwiesenen Strafsachen der 2. Strafkammer.
5. Strafkammer:
• Die gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte eingelegten Berufungen, deren laufende Nummern im Ns- oder im Ps-Register mit den Ziffern 2, 5, 8 und 0 en-den,
• alle zurückverwiesenen Strafsachen der 7. Strafkammer.
6. Strafkammer:
• Alle Rehabilitierungsverfahren einschließlich der Rehabilitierungsverfahren, die vor In-krafttreten des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes als Kassation geführt wur-den,
• alle zurückverwiesenen Rehabilitierungsverfahren.
7. Strafkammer:
• Die gegen Urteile der Strafrichter und der Erwachsenenschöffengerichte eingelegten Berufungen, deren laufende Nummern im Ns- oder im Ps-Register mit den Ziffern 3, 6 und 9 enden,
• alle zurückverwiesenen Strafsachen der 3. Strafkammer.
8. Strafkammer:
• Alle zur Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gehörenden Strafsachen.
9. Strafkammer
• Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, soweit die laufenden Nummern im KLs - Register auf 1, 4, 6 und 8 enden,
• die zurückverwiesenen Strafsachen der 11. Strafkammer.
10. Strafkammer:
• alle Anordnungen nach § 100 c StPO i.V.m. § 74 a Abs. 4 GVG.
11. Strafkammer:
• Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, soweit die laufenden Nummern im KLs - Register auf 2 enden,
• alle erstinstanzlichen Strafsachen der 1. Strafkammer, soweit diese bis zum 30.09.2009 eingegangen und bis zum 01.12.2009 nicht eröffnet worden sind,
• alle zurückverwiesenen Strafsachen der 1. Strafkammer.
Projekt Güterichter
Das Landgericht Gera bietet seit dem 01.01.2009 den Parteien die Möglichkeit an, in einer Güterichterverhandlung mit Hilfe der gerichtsinternen Mediation eine gemeinsame Lösung für ihre Rechtsstreitigkeiten zu finden. Dabei werden bereits bei dem Landgericht anhängige Streitverfahren im Einverständnis der Parteien einem sogenannten Güterichter zugewiesen, der die Parteien und Anwälte zu einem Mediationsgespräch einlädt. In Rahmen dieses Gesprächs versuchen die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten unter Moderation und Vermittlung des Güterichters im Wesentlichen selbst eine Lösung für ihre Streitigkeiten zu entwickeln. Gelingt ihnen dies, wird der Güterichter auf Antrag der Parteien einen vollstreckungsfähigen Vergleich protokollieren. Andernfalls wird der Rechtsstreit an den zur Durchführung der streitigen Verhandlung zuständigen Prozessrichter zurückgegeben. Zu-sätzliche Kosten entstehen für die Durchführung dieses Güterichtergesprächs nicht.
Derzeit sind bei dem Landgericht Gera 5 Richterinnen und Richter als Güterichter tätig. Bei Nachfragen zu dem Projekt „Thüringer Güterichter“ wenden sie sich bitte an die Pressespre-cherin, Frau Höfs (0365/834-1207).