Freistaat Thüringen Landwirtschaftsamt Zeulenroda

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Anwendung von PSM auf Nichtkulturland

 

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ist nach § 6(2) PflSchG nur auf solchen Flächen erlaubt, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde nach § 6(3) PflSchG eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf der betreffenden Fläche ein vordringlicher Zweck vorliegt und wenn kein öffentliches Interesse dagegen steht. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks in dem Landwirtschaftsamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit die zu behandelnden Flächen liegen, einzureichen. Das Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.
 

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Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Antrag: PSM - Freilandflächen)