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Klärschlamm
Klärschlammverordnung (AbfKlärV vom 15. April 1992)
Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Behörde für das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden aufgrund der AbfKlärV sowie des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG vom 31.07.1991).
Aufgaben des Landwirtschaftsamtes:
- die Überprüfung der Nachweispflichten (§ 7 - Anzeige der beabsichtigen Aufbringung
- die Anordnung der Wiederholung von Bodenuntersuchungen (§ 3Abs. 3)
- die Verkürzung bzw. Verlängerung der Abstände zwischen den Klärschlammuntersuchungen (§ 3 Abs. 5 und 9)
- die Entgegennahme und Überprüfung der Untersuchungen nach § 3 Abs.8 (Sonderregelung bei Kleinkläranlagen)
- Erteilung von Ausnahmeregelungen gemäß § 5 (Aufbringung in Naturschutzgebieten)
- Überprüfung und Beauflagung gemäß § 3 Abs. 1 (Abstimmung auf Nährstoffbedarf der Pflanzen, die Bestimmungen des Düngemittelrechts gelten entsprechend)
- Überprüfung und Kontrolle gemäß § 4 (Aufbringungsverbote und Beschränkungen)
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Amtsbezirk die Flächen liegen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll.
Verfahrensablauf:
Das Landwirtschaftsamt nimmt die Anmeldung der beabsichtigten Klärschlammausbringung (Lieferschein Teil 1) entgegen. Die Behörde prüft die Unterlagen (Klärschlammuntersuchung, Bodenuntersuchungen, Aufbringungsflächen) und erlässt innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid an den Antragsteller (Bestätigung oder Versagung der Klärschlammausbringung). Wurde die Ausbringung befürwortet, so ist dem Landwirtschaftsamt spätestens 6 Wochen nach Vollzug die Abrechnung der Klärschlammausbringung mit dem Lieferschein Teil 2 vorzulegen.
Das Landwirtschaftsamt erstellt über alle im Verlaufe des Kalenderjahres im Amtsbereich aufgebrachten Klärschlämme eine Übersicht und übergibt diese zum Jahresende an die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft.