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Im Rahmen der Cross-Compliance-Anforderungen an die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sind bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Erosion einzuhalten. Diese gelten in Thüringen lediglich für die Wassererosion, da wegen der bodengeologischen Verhältnisse keine Winderosion zu erwarten ist.
Es besteht die Möglichkeit, nach § 2 Absatz 6 der DirektZahlVerpflV oder nach § 2 der ThürErVO im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen von den Auflagen durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
Für Anfragen stehen zur Verfügung:
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Frau Schulze |
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Herr Nestler |
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Frau Wöllner |
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Antrag und Merkblatt für die Beantragung von Ausnahmen und Befreiungen zur Erosionsvermeidung 2011
Merkblatt für die Beantragung von Ausnahmen zu den Bestimmungen zur Erosionsvermeidung 2011