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Landpachtverkehr
Landpachtverträge sind binnen eines Monats nach Vertragsschluss bei der zuständigen Behörde, in Thüringen den Landwirtschaftsämtern, anzuzeigen, gleich ob sie mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
Eine Anzeige von Landpachtverträgen zwischen Verwandten bis zum dritten Grad sowie im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens ist nicht erforderlich. Gesetzliche Grundlage für Anzeige und Beanstandung ist das Landpachtverkehrsgesetz.
Für die Gestaltung des Vertragsinhaltes von Landpachtverträgen gilt weitgehend Vertragsfreiheit, wobei insbesondere die Regelungen zum Landpachtvertrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 585 – 597) zu berücksichtigen sind.
Im Landwirtschaftsamt kann an den Sprechtagen in das aktuelle Pachtpreisregister für alle Gemarkungen des Amtsbereiches eingesehen werden.
Pachtpreisregister Thüringen
Pachtpreisregister des Landkreises Altenburger Land
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Pachtpreisregister des Landkreises Greiz, Saale-Orla-Kreis Stadt Gera
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