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Durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen stehen der Öffentlichkeit, insbesondere Gerichten, Behörden und Privatpersonen, Sachverständige zur Verfügung, deren besondere überdurchschnittliche Sachkunde und persönliche Eignung durch eine Bestellungsbehörde überprüft und öffentlich anerkannt worden ist.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben die Pflicht, den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Gutachtenauftrag unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu bearbeiten.
Das Landwirtschaftsamt Sömmerda ist gemäß Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens (Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung) vom 5.Oktober 2005 zuständige Bestellungsbehörde für die Bereiche Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Umweltschutz und Hauswirtschaft.
Zuständige Stelle für die Bereiche Forstwirtschaft und Fischereiwesen ist THÜRINGENFORST, Anstalt öffentlichen Rechts.
Aufgaben der Bestellungsbehörde
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01.02.2012 unter Abänderung seiner bisherigen Rechtssprechung in dem Verfahren Az.: 8 C 24.11 die generelle Altershöchstgrenze für unzulässig erklärt, da sie nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar sei.
Die in der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung enthaltenen Altersgrenzen werden daher bis auf Weiteres nicht angewandt.
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