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Neue Regelungen beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Im Zuge der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 5. März 2008 ist jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb verpflichtet Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen (§6 PflSchG). Die Verpflichtung gilt unabhängig von der Betriebsgröße und kann in Form vom Notizbuch bis zur elektronischen Schlagkartei erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen eine Nachverfolgbarkeit der Pflanzenschutzmittelanwendungen gewährleisten. Es sind mindestens der Name des Anwenders (auch bei Inanspruchnahme von Dienstleistern), die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, die vollständige Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Aufwandmenge und das Anwendungsgebiet (beim Einsatz von Herbiziden und Wachstumsreglern ist die Angabe „Unkraut“ bzw. „Wuchsregulierung“ ausreichend, bei der Krankheits- und Schädlingsbekämpfung ist eine genauere Angabe wie z. B. Mehltau oder Blattläuse erforderlich) aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind aufzubewahren. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind nach Pflanzenschutzrecht bußgeldbewährt und führen bei Cross Compliance Kontrollen zu Sanktionen.
Ebenfalls ist jeder Betrieb verpflichtet verbotene oder nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel zu entsorgen (§7 PflSchG). Nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die Entsorgung unverzüglich zu erfolgen. Entsprechende Entsorgungsunternehmen sind in den zuständigen Landratsämtern und Kreisfreien Städten zu erfragen bzw. können im Internet-Portal der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) recherchiert werden:
www.tlug-jena.de.
Das diesjährige Maissaatgut darf zum Schutz vor tierischen Schaderregern nur mit Mesurol gebeizt sein, Schutz vor Vogelfraß und Fritfliege. Die Aussaat von mit anderen insektiziden Beizmitteln behandeltem Maissaatgut ist verboten – geregelt in der neuen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmittel behandeltem Maissaatgut“. Mit Mesurol gebeiztes Saatgut darf nur eingesetzt werden, wenn es einen Abriebgrenzwert von 0,75 g je 100000 Körner unterschreitet, ermittelt nach den Vorgaben der „Heubach-Methode“. Zur Aussaat von diesem Saatgut gelten neue Regelungen zur Aussaattechnik:
- Sägeräte, die mechanisch oder mit Druckluft vereinzeln, dürfen uneingeschränkt verwendet werden
- Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und Abluft nach außen abführen, dürfen nicht verwendet werden. Diese Geräte müssen so umgerüstet werden, dass die Abluft in den Boden geleitet wird. Unter www.Jki.bund.de ist eine Liste mit Umrüstsetzen veröffentlicht.
- Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und Abluft in den Boden ableiten, dürfen verwendet werden, wenn die Abdrift zu mindestens 90% im Vergleich zu herkömmlichen Unterdruckgeräten reduziert wird.