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Informationen über Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundlagen zum Thema Direktzahlungen (z. B. Betriebsprämie) erhalten Sie über die nebenstehende Verlinkung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Weitere Hinweise, speziell für Thüringen, erhalten Sie durch die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 28. November 2005:
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Im Bereich der Direktzahlungen spielt der Begriff "Cross Compliance" (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) eine wichtige Rolle. Er besagt, dass Landwirte (seit dem 1. Januar 2005) zum Erhalt von Direktzahlungen bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen.
Dabei geht es um drei Komplexe:
Im Rahmen der Cross-Compliance-Anforderungen an die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sind bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Erosion einzuhalten. Diese gelten in Thüringen lediglich für die Wassererosion, da wegen der bodengeologischen Verhältnisse keine Winderosion zu erwarten ist.
Es besteht die Möglichkeit, nach § 2 Absatz 6 der DirektZahlVerpflV oder nach § 2 der ThürErVO im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen von den Auflagen durch die zuständige Behörde zu genehmigen:
Merkblatt für die Beantragung von Ausnahmen zu den Bestimmungen zur Erosionsvermeidung 2011
Landwirte sind ab 01.01.2009 nicht mehr verpflichtet, Flächen aus der Produktion zu nehmen, um Anspruch auf die Direktzahlungsbeträge zu haben. Diese Information ist enthalten in: