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Das landwirtschaftliche Pachtrecht wird im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) §§ 585 - 597 geregelt, und ist somit Gegenstand des Privatrechts.
Inhalte des BGB zur Landpacht sind weitgehend dispositives Recht, d.h. sie können in einem Vertrag abgeändert und der jeweiligen Situation angepasst werden (z.B. Pachtpreis, Pachtdauer usw. sind Verhandlungssache der Vertragsbeteiligten).
Wo keine vertraglichen Regelungen getroffen werden gilt das Gesetz.
Deshalb ist es wichtig, sich mit den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und zu überprüfen, ob sie für das spezielle Pachtverhältnis gelten sollen.
Um eventuell späteren, rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir die schriftliche Form des Einheitsvertrages für Pachtgrundstücke zu nutzen.
Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, § 2) verpflichtet den Verpächter, den Abschluss oder die Änderungen eines Landpachtvertrages binnen eines Monats bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde (bitte Anzeigeort in der rechten Spalte beachten) anzuzeigen, wobei diese den Pachtvertrag unter Umständen beanstanden kann.
Die Anzeige soll durch Vorlage der Vertrages oder im Falle des mündlichen Abschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages geschehen.
Die Anzeige der Pachtflächen ist eines der Förderkriterien für Landwirte zur Erlangung verschiedener Fördermittel. Gleichzeitig ist sie rechtliche Basis der Nutzungssicherung von landwirtschaftlichen Flächen.
Generell sind Pachtpreise frei verhandelbar.
Es haben sich jedoch regional bestimmte Berechnungsmodelle herausgebildet.
Oftmals wird der Pachtpreis auf der Grundlage der Ertragsmesszahl oder der Bodenpunkte verhandelt, die mit einem festzulegenden Faktor zu multiplizieren sind.
Andernorts gelten Festpreise nach der Art der Nutzung als Ackerland, mechanisierbares oder absolutes Grünland.
Zu Orientierungszwecken haben wir für Sie ein Pachtpreisregister für unseren Amtsbereich aus der Summe der angezeigten Pachtverträge gefertigt. Darin sind Durchschnittspachtpreise wahlweise nach Gemeinden oder Gemarkungen ermittelt.
Pachtpreisregister - Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Pachtpreisregister - Ilm-Kreis
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Pachtverträge sind in dreifacher Ausfertigung bei uns anzuzeigen.
Nach der Registrierung ist ein Exemplar für den Pächter, eins für den Verpächter und eins zum Verbleib bei uns bestimmt.
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Bitte Beachten Sie:
Verträge mit dem Pachtgegenstand im LK Saalfeld-Rudolstadt oder Ilm-Kreis bitte in Rudolstadt anzeigen, Pachtflächen im Saale-Holzland-Kreis oder Jena bitte in der Servicestelle in Stadtroda zur Anzeige einreichen.