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In vielen Gelbschalen ist der Bekämpfungsrichtwert für Rapsstengelrüssler und Kohltriebrüssler erheblich überschritten.
Kontrollen sind unverzüglich durchzuführen!
Alle Antragsteller des Vorjahres erhalten im Frühjahr 2012 eine CD mit den Antragsunterlagen für die InVeKoS - Antragstellung. Auf der CD sind folgende Unterlagen und Informationen enthalten:
• die Vorjahresantragsdaten vom Flächennutzungsnachweis und der KULAP-Flächenliste,
• Antragsformulare,
• Merkblätter,
• Informationen zur Flächenreferenz sowie
• umfangreiches Kartenmaterial zu den im Vorjahr beantragten Flächen und benachbarten Feldblöcken.
Außerdem enthält der Datenträger das Programm VERA2012 zum Ausfüllen der Formulare, einschließlich der Flächen- und KULAP-Feldstückskizzen.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf dieser Hompage unter:
Landschaftselemente und Verbuschung
Zur Gewährleistung der Beihilfefähigkeit landschaftstypischer LE treten Änderungen in den nationalen Verordnungen mit Wirkung ab 01.01.2012 in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Ausweisung von Cross Compliance (CC)–relevanten LE.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Merkblatt „Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen und zur Abgrenzung von Verbuschung im Rahmen der Zahlungen für Betriebsprämie, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und KULAP ab Antragsjahr 2012" in der geänderten Fassung vom 18.01.2012 hin!
Das Merkblatt kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Anmeldungen von Betrieben und Tierhaltungen
Mit der Kündigung der „Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Registrierung von Betrieben im Rahmen des Tierseuchenrechts zwischen dem TMSFG, TMLFUN und TIM „ zum 31.12.2011 wird die Registrierung neuer Betriebsstätten (BI) deren Betriebstypen sowie die Zuordnungen von BI zu BI ab dem 01.01.2012 von der Veterinärverwaltung und nicht mehr durch die Landwirtschaftsämter durchgeführt.
Die aktuellen Meldebögen für die An-, Ab- oder Änderungsmeldung einer Tierhaltung erhalten Sie von Ihren zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Die Landwirtwirtschaftsämter sind weiterhin zuständig für die Anmeldung von Betrieben. Das entsprechend geänderte Formular (Meldebogen für Betriebe) finden Sie unter dem Link auf der rechten Seite.
Erosionsschutz in Thüringen (Thüringer Erosionsschutz-Verordnung)
Hinweise der TLL zu den neuen CC-Anforderungen zum Erosionsschutz (TLL, Juli 2010)
http://www.tll.de/verstola/uploads/file/cc100710.pdf
Die Einhaltung der Vorgaben zum Erosionsschutz gemäß der Thüringer Erosionsschutz-Verordnung ist für die Anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) relevant. Verstöße können zu Sanktionen im Rahmen der Betriebsprämie, BENA und KULAP führen.
Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen 2011 von den Vorgaben der Thüringer Erosionsschutz-Verordnung können ab sofort für den Wirtschaftszeitraum 01.07.2011-30.06.2012 beim Landwirtschaftsamt gestellt werden. Die Anträge für diesen Zeitraum müssen bis zum 15.07.2011 im Landwirtschaftsamt eingegangen sein verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
Im Anschluss an diese Frist können nur noch Anträge auf Ausnahmen nach § 2 Abs. 6 DirektZahlVerpflV aus witterungsbedingten Gründen (Punkt 2.2 des Antragsformulars) gestellt werden.
Anschließend finden Sie Links zu folgenden Dokumenten:
Merkblatt zur Antragstellung (TMLFUN, Mai 2011)
Antragsformular (TMLFUN, Mai 2011)
Informationsbroschüre zu Cross Compliance 2011
Anzeige befristeter nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten auf beihilfefähiger Fläche
Nach dem Leitfaden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „InVeKoS/Direktzahlungen“ (LINK 1) und Artikel 34 Absatz 2 der VO (EG) 73/2009 ist eine landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, nur dann eine behilfefähige Fläche, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Kriterien zur Abgrenzung von auf beihilfefähiger Fläche zulässigen und nicht zulässigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten sind dem o.g. Leitfaden zu entnehmen.
Seit 2010 ist die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher unter Angabe
• der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
• von Beginn und Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen (Art. 9 VO (EG) 1120/2009).
In Thüringen hat diese Anzeige gegenüber dem zuständigen Landwirtschaftsamt zu erfolgen.
Um Ihnen die Anzeige zu erleichtern, haben wir für Sie eine Vorlage für ein entsprechendes Schreiben bereitgestellt.
Sowie den Leitfaden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „InVeKoS/Direktzahlungen“ zur Anwendung von Artikel 3 c der VO (EG) Nr. 795/2004 - Kriterien zur Abgrenzung von auf beihilfefähigen Hektarflächen zulässigen und nicht zulässigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten verlinkt.
Formular zur Anzeige befristeter nicht landwirtschaftlicher Nutzung