Freistaat Thüringen Landwirtschaftsamt Hildburghausen

Inhalt

Aktuelles

Icon interner Link Antragsunterlagen InVeKos 2012

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Icon interner Link Neue CC-Informationsbroschüre 2012

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Icon interner Link Merkblatt für Landwirte - Definition zur Ausweisung von Landschaftselementen und zur Abgrenzung von Verbuschung im Rahmen der Zahlungen für Betriebsprämie, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und KULAP ab Antragsjahr 2012

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Icon interner Link Änderung der Zuständigkeit zum 1.1.2012 - Veterinärbetriebsnummern (BI)

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Icon interner Link Bildungsprogramm 2011/2012

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Icon externer Link Kreativer Landurlaub in Thüringen
Neue kreative Angebote für Groß & Klein

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Icon Anker im Doument Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Sonntags- und Feiertagsfahrverbot

Icon Anker im Doument Düngeverordnung - Ausbringungstechnik - Änderung ab Januar 2010

Icon Anker im Doument Bodenuntersuchungen nach Klärschlammverordnung

Icon Anker im Doument Grünlanderneuerung

Icon Anker im Doument KULAP 2007 - Grünlandverringerungsverbot

Icon Anker im Doument Wandlung von Ackerland in Grünland nach fünfjähriger Futternutzung

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);Sonntags- und Feiertagsfahrverbot

 
Das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Straßenverkehrsbehörde erteilt hiermit gemäß § 46 Abs. 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für alle Straßen im Freistaat Thüringen, ausgenommen Bundesautobahnen, für die nachfolgend genannten bestimmten Beförderungsfälle eine allgemeine
 
A u s n a h m e g e n e h m i g u n g
 
nach § 30 Abs. 3 StVO – Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für folgende Fahrten:
 
1.
Transport von Getreide und anderer Mähdruschfrüchte vom Erzeuger zu den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe, des Landwarenhandels, des gewerblichen Güterverkehrs und der Getreide verar­bei­tenden Betriebe sowie der Transport von Raufutter und Stroh durch alle landwirtschaftlichen Betriebe
in den Zeiten: 01.05.10 bis 31.10.10,  01.05.11 bis 31.12.11  und  01.05.12 bis 31.10.12.
 
2.
a)  Transport von Zuckerrüben vom Erzeuger (Feld) bzw. von Zwischenlagerplätzen zu den Zuckerfabriken und
b)  Transport von Zuckerrübenschnitzeln von der Zuckerfabrik zu den Verbrauchern der Landwirtschaft
in den Zeiten: 15.09.10 bis 31.01.11,  15.09.11 bis 31.01.12  und  15.09.12 bis 31.01.13.
 
3.
Die notwendige Betankung landwirtschaftlich genutzter Geräte und Fahrzeuge im Rahmen von Punkt 1. und 2 in den dort genannten Zeiträumen.
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Düngeverordnung - Ausbringungstechnik - Änderung ab Januar 2010

Ab 01.01.2010 gelten nach Düngeverordnung (DüV) neue Regelungen zur Ausbringungstechnik.

In § 3 Absatz 10 DüV ist festgelegt:

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Ausbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 01. Januar 2010 verboten.

Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis 31. Dezember 2015 für das Ausbringen genutzt werden.

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen:

  1. Festmiststreuer ohne gestreute Mistzufuhr zum Verteiler
  2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler
  3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird
  4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle
  5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle
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Grünlanderneuerung

Standpunkt des TMLNU Erfurt zur Grünlanderneuerung mittels Einsatz von Totalherbiziden und Wiedereinsaat

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung ist der Einsatz eines Totalherbizides dem Grünlandumbruch gleichzusetzen. Auch wenn durch die Wiedereinsaat einer Verringerung der Grünlandfläche vorgebeugt wird, so kann die Anwendung eines Totalherbizides einen Eingriff nach Naturschutzrecht darstellen.


Auswirkungen im KULAP 2007

1. Wenn es sich hierbei um Verpflichtungsflächen nach N2, N3, N4 oder N5 handelt, würde dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verpflichtungsinhalte darstellen und daher entsprechend sanktioniert werden (Rückforderung aller bisher erhaltenen Beihilfen im Verpflichtungszeitraum für die gesamte Maßnahme).

2. Werden L4-Verpflichtungsflächen auf diese Weise behandelt, ist der Einsatz des Totalherbizides selbst noch kein Verstoß. Allerdings wird in Folge dieser Handlungsweise die Verpflichtung (Vorhandensein von mindestens 4 Zielarten) nicht mehr eingehalten werden können.

3. Bei den Maßnahmen L1, L2, L3, N2 sowie W2 besteht ein betriebliches Grünlandverringerungsverbot. Die beschriebene Grünlanderneuerung durch den Einsatz eines Totalherbizides mit anschließender Wiedereinsaat hätte dann keine förderrechtlichen Konsequenzen, wenn die behandelte Fläche 1:1 wieder als Grünland angesät wird.


Für die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist die beschriebene Grünlanderneuerung ohne Relevanz.


Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist ein derartiges Verfahren nicht beihilfeschädlich.
 

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KULAP 2007 - Grünlandverringerungsverbot


Wegen verschiedener Anfragen zur Zulässigkeit einer Grünlandumwandlung in der Zeitspanne ohne KULAP-Verpflichtungen (01. Juli bis 30. September) möchten wir auf folgendes hinweisen:

Bei den Maßnahmen L1, L2, L31, L32, L33, N21, N22, N23, N24, N25, W21 sowie W22 besteht gleichlautend folgende Zuwendungsvoraussetzung:


"Keine Verringerung des Gesamtumfanges der Dauergrünlandfläche des Betriebes, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung."

Im Leitfaden mit Erläuterungen zur Förderrichtlinie KULAP 2007 ist dazu näher erläutert, dass der Umfang des Dauergrünlandes zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht etwa der Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns maßgebend ist. Das bedeutet für einen diesjährigen Antragsteller auf eine oder mehrere der o.g. Maßnahmen, dass der im Sammelantrag 2008 angegebene Umfang der betrieblichen Dauergrünlandfläche auch in den Sammelanträgen 2009 ff. (Auszahlungsanträge) wieder nachgewiesen werden muss.

Der genannte maßgebende Zeitpunkt bedeutet für solche Betriebe, die ggf. vorhaben, Grünlandflächen, die nicht dem Naturschutzrecht unterliegen, in der Zeitspanne ohne KULAP-Verpflichtungen in Ackerland umzuwandeln, dass dieses Vorhaben nur dann im KULAP 2007 sanktionslos bleibt, wenn entsprechende Kompensationsflächen zu Grünland gewandelt werden.

Eine solche Kompensation liegt alleine in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers, ein formelles Genehmigungsverfahren bei der Bewilligungsbehörde, wie es noch im KULAP 2000 vorgesehen war, entfällt generell für das KULAP 2007.

Vor allem umwandlungswillige Antragsteller sollten auf den vorgenannten Sachstand hingewiesen werden.
 

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Wandlung von Ackerland in Grünland nach fünfjähriger Futternutzung


Die Ackerfutterfläche mit den Kulturarten

Klee/Kleegras,
Luzerne/Luzernegras
Gras,
Weidelgras und Bastarde 


verlieren nach 5 Jahren ununterbrochener Nutzung auf ein und derselben Fläche (Fünf-Jahres-Regelung) ihren Ackerlandstatus und werden im 6. Jahr der Bewirtschaftung automatisch zu Dauergrünland. Ab dem 6. Jahr muss der Antragsteller diese Fläche als Dauergrünland beantragen, da sonst eine Falschbeantragung vorliegt.
Ein Bewirtschafterwechsel (z.B. Pacht oder Verkauf) der Ackerfutterfläche innerhalb der Fünf-Jahres-Regelung ist für die Fruchtfolge unerheblich. Die Laufzeit beginnt deshalb nicht neu.
Wird vor Ende des 5. Nutzungsjahres die Fläche z.B. gepflügt und wieder mit einer der genannten Ackerfutterkulturen eingesät, dann beginnt der Fünf-Jahres-Zeitraum neu.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Landwirtschaftsamtes zu Verfügung.
 

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Bodenuntersuchungen nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Änderung der VO zum Vollzug der Klärschlammverprdnung

Die Durchführung von Bodenuntersuchungen nach Klärschlammverordnung fällt unter den Regelungstatbestand der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/2123/EG).

Das hat zur Folge, dass auch private akkreditierte Labore für Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 der AbfKlärV in Thüringen bei der Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 1.7.2009 zugelassen werden können.
Die Anerkennung (Notifizierung) entsprechender Labore erfolgt auf Antrag durch das TMLNU. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das jeweilige Labor in Thüringen bzw. einem anderen Bundesland eine staaliche Anerkennung als Untersuchungsstelle erhalten hat und außerdem an einem entsprechenden Ringversuch erfolgreich teilgenommen hat.

Zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird das TMLNU die VV zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 23.02.1995 (ThürStAnz. Nr. 12/1995 S.394) anpassen. Die Änderung umfasst die Aufhebung der Nr. 4 sowie die Aufhebung der Einzelregelung zu § 3, Absatz 2 unter der Nr. 5 der VV.

Damit erlischt die Bestimmung der TLL als alleinige Untersuchungsstelle für Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung.
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