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Antragsunterlagen InVeKos 2012
Neue CC-Informationsbroschüre 2012
Änderung der Zuständigkeit zum 1.1.2012 - Veterinärbetriebsnummern (BI)
Kreativer Landurlaub in Thüringen
Neue kreative Angebote für Groß & Klein
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Sonntags- und Feiertagsfahrverbot
Düngeverordnung - Ausbringungstechnik - Änderung ab Januar 2010
Bodenuntersuchungen nach Klärschlammverordnung
KULAP 2007 - Grünlandverringerungsverbot
Wandlung von Ackerland in Grünland nach fünfjähriger Futternutzung
Ab 01.01.2010 gelten nach Düngeverordnung (DüV) neue Regelungen zur Ausbringungstechnik.
In § 3 Absatz 10 DüV ist festgelegt:
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Ausbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 01. Januar 2010 verboten.
Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis 31. Dezember 2015 für das Ausbringen genutzt werden.
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen:
Standpunkt des TMLNU Erfurt zur Grünlanderneuerung mittels Einsatz von Totalherbiziden und Wiedereinsaat
Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung ist der Einsatz eines Totalherbizides dem Grünlandumbruch gleichzusetzen. Auch wenn durch die Wiedereinsaat einer Verringerung der Grünlandfläche vorgebeugt wird, so kann die Anwendung eines Totalherbizides einen Eingriff nach Naturschutzrecht darstellen.
Auswirkungen im KULAP 2007
1. Wenn es sich hierbei um Verpflichtungsflächen nach N2, N3, N4 oder N5 handelt, würde dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verpflichtungsinhalte darstellen und daher entsprechend sanktioniert werden (Rückforderung aller bisher erhaltenen Beihilfen im Verpflichtungszeitraum für die gesamte Maßnahme).
2. Werden L4-Verpflichtungsflächen auf diese Weise behandelt, ist der Einsatz des Totalherbizides selbst noch kein Verstoß. Allerdings wird in Folge dieser Handlungsweise die Verpflichtung (Vorhandensein von mindestens 4 Zielarten) nicht mehr eingehalten werden können.
3. Bei den Maßnahmen L1, L2, L3, N2 sowie W2 besteht ein betriebliches Grünlandverringerungsverbot. Die beschriebene Grünlanderneuerung durch den Einsatz eines Totalherbizides mit anschließender Wiedereinsaat hätte dann keine förderrechtlichen Konsequenzen, wenn die behandelte Fläche 1:1 wieder als Grünland angesät wird.
Für die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist die beschriebene Grünlanderneuerung ohne Relevanz.
Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist ein derartiges Verfahren nicht beihilfeschädlich.
Wegen verschiedener Anfragen zur Zulässigkeit einer Grünlandumwandlung in der Zeitspanne ohne KULAP-Verpflichtungen (01. Juli bis 30. September) möchten wir auf folgendes hinweisen:
Bei den Maßnahmen L1, L2, L31, L32, L33, N21, N22, N23, N24, N25, W21 sowie W22 besteht gleichlautend folgende Zuwendungsvoraussetzung:
"Keine Verringerung des Gesamtumfanges der Dauergrünlandfläche des Betriebes, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung."
Im Leitfaden mit Erläuterungen zur Förderrichtlinie KULAP 2007 ist dazu näher erläutert, dass der Umfang des Dauergrünlandes zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht etwa der Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns maßgebend ist. Das bedeutet für einen diesjährigen Antragsteller auf eine oder mehrere der o.g. Maßnahmen, dass der im Sammelantrag 2008 angegebene Umfang der betrieblichen Dauergrünlandfläche auch in den Sammelanträgen 2009 ff. (Auszahlungsanträge) wieder nachgewiesen werden muss.
Der genannte maßgebende Zeitpunkt bedeutet für solche Betriebe, die ggf. vorhaben, Grünlandflächen, die nicht dem Naturschutzrecht unterliegen, in der Zeitspanne ohne KULAP-Verpflichtungen in Ackerland umzuwandeln, dass dieses Vorhaben nur dann im KULAP 2007 sanktionslos bleibt, wenn entsprechende Kompensationsflächen zu Grünland gewandelt werden.
Eine solche Kompensation liegt alleine in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers, ein formelles Genehmigungsverfahren bei der Bewilligungsbehörde, wie es noch im KULAP 2000 vorgesehen war, entfällt generell für das KULAP 2007.
Vor allem umwandlungswillige Antragsteller sollten auf den vorgenannten Sachstand hingewiesen werden.
Die Ackerfutterfläche mit den Kulturarten
Klee/Kleegras,
Luzerne/Luzernegras
Gras,
Weidelgras und Bastarde
verlieren nach 5 Jahren ununterbrochener Nutzung auf ein und derselben Fläche (Fünf-Jahres-Regelung) ihren Ackerlandstatus und werden im 6. Jahr der Bewirtschaftung automatisch zu Dauergrünland. Ab dem 6. Jahr muss der Antragsteller diese Fläche als Dauergrünland beantragen, da sonst eine Falschbeantragung vorliegt.
Ein Bewirtschafterwechsel (z.B. Pacht oder Verkauf) der Ackerfutterfläche innerhalb der Fünf-Jahres-Regelung ist für die Fruchtfolge unerheblich. Die Laufzeit beginnt deshalb nicht neu.
Wird vor Ende des 5. Nutzungsjahres die Fläche z.B. gepflügt und wieder mit einer der genannten Ackerfutterkulturen eingesät, dann beginnt der Fünf-Jahres-Zeitraum neu.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Landwirtschaftsamtes zu Verfügung.
Die Durchführung von Bodenuntersuchungen nach Klärschlammverordnung fällt unter den Regelungstatbestand der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/2123/EG).
Das hat zur Folge, dass auch private akkreditierte Labore für Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 der AbfKlärV in Thüringen bei der Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 1.7.2009 zugelassen werden können.
Die Anerkennung (Notifizierung) entsprechender Labore erfolgt auf Antrag durch das TMLNU. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das jeweilige Labor in Thüringen bzw. einem anderen Bundesland eine staaliche Anerkennung als Untersuchungsstelle erhalten hat und außerdem an einem entsprechenden Ringversuch erfolgreich teilgenommen hat.
Zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird das TMLNU die VV zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 23.02.1995 (ThürStAnz. Nr. 12/1995 S.394) anpassen. Die Änderung umfasst die Aufhebung der Nr. 4 sowie die Aufhebung der Einzelregelung zu § 3, Absatz 2 unter der Nr. 5 der VV.