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Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Zur Stellung des Antrages auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, berechtigt.
Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.
Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), (BGBl III 7810-1) ist in Thüringen das jeweilige Landwirtschaftsamt.
Während das Genehmigungsverfahren nach GrdStVG nur der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur dient (BVerfGE 26, 215, 233), ist das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ein positives Lenkungsmittel, mit dessen Hilfe über ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen Land in die Hände aufstockungswürdiger Landwirte gelangen soll.
Mit dem Reichssiedlungsgesetz von 1919, welches auch heute noch gilt, ist schon kurz nach dem ersten Weltkrieg mit der Delegation von Aufgaben der Agrarstrukturentwicklung auf privatwirtschaftlich organisierte, gemeinnützige Unternehmen begonnen worden.
Demzufolge liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§ 9, Abs.1 Nr. 1) nur dann vor, wenn der im vorliegenden Kaufantrag beabsichtigte Eigentumsübergang konkreten Maßnahmen der Agrarstruktur widerspricht.
Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt nicht bei Erwerb durch einen Landwirt vor, selbst wenn andere erwerbswillige Landwirte das Grundstück dringender benötigen.
Im Mai 1996 wurde die Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes erlassen. Darin wurde die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf 0,25 ha festgesetzt.
Kleinere Flurstücke unterliegen somit nicht der Genehmigungspflicht.
Grundstückspreise von Ackerland und Grünland werden anhand ihrer Wertigkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung, die sich in den Standortgrunddaten widerspiegelt, von den Vertragsparteien verhandelt.
Für die Führung eines Kaufpreissammlung sind die Gutachterausschüsse, deren Sitz befindet sich beim Landesamt für Vermessung und Geoinformationen in den regional zuständigen Katasterbereichen (frühere Katasterämter):
| Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet des Landkreises Gotha, der kreisfreien Stadt Eisenach, für das Gebiet des Wartburgkreises Landesamt für Vermessung und Geoinformation Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse im Katasterbereich Gotha Schloßberg 1 99867 Gotha Telefon: 03621 353230 Telefax: 03621 353245 E-Mail: gutachter.gotha@tlvermgeo Auskünfte über Bodenrichtwerte Telefon: 03621 353230 |
| Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schloßberg 1 |