
Springen Sie direkt zu einem der folgenden Seitenbereiche:
Als Keltertrauben werden die Sorten bezeichnet, die zum Zweck der Weinherstellung
angepflanzt, wiederangepflanzt und veredelt werden dürfen.
Die Europäische Union schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Kelteranbausorten zu erstellen haben. In Thüringen gelten die in der Anlage 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (ThürWeinVO) vom 17. April 2012 genannten Keltertraubensorten als klassifiziert. Derzeitig sind dies 62 Sorten.
Klassifizierte Rebsorten in Thüringen
Die Entscheidung zur Aufnahme einer Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt auf der Grundlage der Anbaueignung sowie analytischer und organoleptischer Eigenschaften von Wein der betreffenden Sorte. Für die in der gültigen Beschreibenden Sortenliste zum Sortenregister genannten Sorten des Bundessortenamts gelten die Nachweise als erbracht.
Für Rebsorten, die nicht klassifiziert sind, kann die Klassifizierung zur Herstellung von Qualitätswein formlos beantragt werden. Der Antragsteller muss durch Vorlage mehrjähriger Versuchsergebnisse nachweisen, dass die Sorte für den Anbau in Thüringen geeignet ist. Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1000 Rebstöcke je Versuchsanlage nicht übersteigen.
Amt für Landwirtschaft,
Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllner Straße 59
06667 Weißenfels
Tel.: 03443 - 2800
Fax: 03443 - 28080
E-Mail:
ALFWSF.Poststelle{at}alff.mlu.sachsen-anhalt{punkt}de