Freistaat Thüringen Thüringer Landespersonalausschuss

Inhalt

Aufgabenstellung des unabhängigen Ausschusses



§ 22 Andere Bewerber (ThürBG)

Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.

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Die Befähigung für ihre künftige Laufbahn stellt bei anderen Bewerbern sowie bei Beamten des gehobenen Dienstes für den Fall des Aufstiegs in eine Laufbahn des höheren Dienstes der Landespersonalausschuss fest.
Er kann einen unabhängigen Ausschuss mit der Feststellung der Befähigung für die zukünftige Laufbahn beauftragen (§ 22 ThürBG, § 40 Abs. 4 und § 48 Abs. 3 ThürLbVO). Das Verfahren zur Feststellung ist in der entsprechenden Verfahrensordnung geregelt.

Ebenfalls erfolgt durch den Landespersonalausschuss die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in die Laufbahn für den Fall des Aufstiegs für besondere Verwendungen.
Auch in diesen Fällen kann der Landespersonalausschuss einen unabhängigen Ausschuss mit der Feststellung beauftragen (§ 28 Abs. 5, § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 ThürLbVO). Das Verfahren zur Feststellung ist in der entsprechenden Verfahrensordnung geregelt.