Freistaat Thüringen Thüringer Landespersonalausschuss

Inhalt

Aufgabenstellung des Landespersonalausschusses



Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetz (§ 99 Thüringer Beamtengesetz) errichtet, um auf die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften hinzuwirken. Seine Tätigkeit hat er innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung auszuüben.

Dem Landespersonalausschuss sind zahlreiche Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse u.a. durch das Thüringer Beamtengesetz und Laufbahnvorschriften übertragen. Dazu gehören insbesondere die Zustimmung zu Ausnahmen von den Probezeiterfordernissen und den Erfordernissen bei der Beförderung von Beamten sowie die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber und der Beamten im Wege des Aufstiegs für die angestrebte Laufbahn. In diesem Zusammenhang weist der Landespersonalausschuss darauf hin, dass eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(§ 11 Abs. 2 ThürBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

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Darüber hinaus hat der Landespersonalausschuss gemäß § 101 Abs. 1 ThürBG (i.d.F. des ThürBG vom 20.03.2009, GVBl. S. 238) folgende Aufgaben:

§ 101 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:
1. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
2. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,
4. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3),
2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen
(§ 22 Satz 2).