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Verfahrensordnungen -Aktuell-
Bekanntmachung Nr. 47 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 25. Mai 2009
ThürStAnz. Nr. 24/2009, S. 1046 - 1047
Redaktionelle Anpassung an Artikel 1 und 16 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238)
Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses
über die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber
Der Landespersonalausschuss regelt auf Grund des § 48 Absatz 5 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. 20/1995 S. 382) zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 268) das Verfahren zur Erfüllung der ihm nach § 22 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. 3/2009 S. 238) übertragenen Aufgabe der Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber wie folgt:
Abschnitt I
Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst
§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung
Die Feststellung der Befähigung nach § 22 Satz 2 ThürBG soll sicherstellen, dass der andere Bewerber die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und befähigt ist, diese in dem vorgesehenen Aufgabengebiet anzuwenden. Ebenso soll sichergestellt werden, dass der Bewerber fundierte Kenntnisse u.a. auf den Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechts sowie der Organisation und den Aufgaben der Verwaltung erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse praxisnah anzuwenden.
§ 2
Unterlagen
(1) Zur Feststellung der Befähigung eines anderen Bewerbers sind dem Landespersonalausschuss vorzulegen:
1. die Personalhauptakten (ohne Vor- und Nebenakten),
2. eine eingehende Beurteilung des Bewerbers,
3. andere Unterlagen, wie etwa von dem Bewerber veröffentlichte Arbeiten oder Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen.
(2) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm zu bestimmende unabhängige Ausschuss kann weitere Unterlagen fordern.
§ 3
Entscheidungszuständigkeit
(1) Der Landespersonalausschuss stellt die Befähigung des anderen Bewerbers in einem Vorstellungsverfahren nach den Verfahrensregelungen der §§ 5 bis 7 fest. Beim Vorstellungsverfahren hat der andere Bewerber in einem Prüfungsgespräch nachzuweisen, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Befähigungsanforderungen des § 5 entsprechen.
(2) Der LPA kann die Entscheidung über die Befähigung des anderen Bewerbers einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss (im Folgenden Feststellungsausschuss bezeichnet) übertragen. Die Vorschriften des Absatz 1 gelten für den Feststellungsausschuss entsprechend.
(3) Überträgt der LPA die Feststellung dem Feststellungsausschuss, so sind diesem die in § 2 erwähnten Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
§ 4
Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Der nach § 22 Satz 2 ThürBG vom Landespersonalausschuss zu bestimmende Ausschuss besteht aus
1. zwei Beamten des höheren Dienstes der Landesverwaltung. Ein Beamter muss Mitglied des Landespersonalausschusses sein. Der Landespersonalausschuss bestimmt, wer den Vorsitz führt;
2. einem Beamten des höheren Dienstes, der in der Thüringer Kommunalverwaltung tätig ist, wenn der Bewerber in eine Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung eingestellt werden soll;
3. erforderlichenfalls einem Beamten des höheren Dienstes, der in der Fachrichtung des Bewerbers tätig und nicht dessen unmittelbarer Vorgesetzter ist.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Es können weitere Stellvertreter bestellt werden.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und das Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 für die Fachrichtung des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes werden vom Landespersonalausschuss für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Die für weitere Fachrichtungen zu bestellenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden von Fall zu Fall bestellt.
(3) Die Beschlüsse des Feststellungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses führt die Geschäfte des Feststellungsausschusses.
(5) Der Landespersonalausschuss kann auch einen für die Laufbahn eingerichteten Prüfungsausschuss als seinen unabhängigen Ausschuss bestimmen. Dabei bestimmt er eines seiner Mitglieder zum zusätzlichen Mitglied dieses unabhängigen Ausschusses.
§ 5
Umfang der Feststellung
Der Bewerber muss sein Fachgebiet beherrschen und fundierte Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
1. Staats- und Kommunalverfassungsrecht;
2. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie verwaltungs- und verwaltungsgerichtliches Verfahren;
3. Haushalts-, Beamten und Disziplinarrecht;
4. Organisation der Landes- und Kommunalverwaltung; Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland.
Weiterhin muss der Bewerber die Grundzüge folgender Gebiete kennen:
1. Ordnungs-, Bau- und Bodenrecht;
2. Strafrecht und Bürgerliches Recht, soweit es sein Aufgabenbereich erfordert;
3. Wirtschafts- und Sozialpolitik, soweit es sein Aufgabenbereich erfordert.
§ 6
Nachweis der geforderten Kenntnisse
(1) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm bestellte Feststellungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Termin und stellt fest, ob der Bewerber die in § 5 geforderten Kenntnisse besitzt.
(2) Kann der Bewerber nicht zum Termin der Feststellung der Befähigung vor dem Feststellungsausschuss erscheinen, so ist unverzüglich der Feststellungsausschuss unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Vorsitzende des Feststellungsausschusses die Gründe als triftig an, so wird nur noch einmal zum nächst möglichen Termin zum Prüfungsgespräch neu eingeladen.
(3) Erscheint der Bewerber nicht zum Termin, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, gilt die Befähigung für die angestrebte Laufbahn als nicht festgestellt.
§ 7
Entscheidung
In der Entscheidung im Sinne des § 1 über die Feststellung der Befähigung ist anzugeben, für welche Fachrichtung des höheren Dienstes der Bewerber befähigt oder nicht befähigt ist.
Abschnitt II
Feststellung der Befähigung für den gehobenen und für den mittleren Dienst
§ 8
Zweck der Feststellung der Befähigung
(1) Die Feststellung der Befähigung für den gehobenen Dienst nach § 22 Satz 2 ThürBG soll sicherstellen, dass der andere Bewerber neben den besonderen Fachkenntnissen die Fähigkeit besitzt, die Aufgaben eines Sachbearbeiters für das ihm zugedachte oder übertragene Aufgabengebiet auch im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und im öffentlichen Dienstrecht einschließlich Besoldungs-, Tarif- und Disziplinarrecht wahrzunehmen. Außerdem soll sichergestellt sein, dass der Bewerber mit den staats- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sowie mit der Organisation der Verwaltung hinreichend vertraut ist und die Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts kennt, soweit sein Aufgabengebiet es erfordert.
(2) Die Feststellung der Befähigung für den mittleren Dienst soll sicherstellen, dass der andere Bewerber neben besonderen Fachkenntnissen die Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamten- und Besoldungsrechts und den Behördengeschäftsverkehr kennt und den Registratur- und Absendedienst sowie die Aktenführung beherrscht. Außerdem soll sichergestellt sein, dass der Bewerber in der Lage ist, eine Niederschrift über eine einfache Verhandlung in verständlichem Deutsch anzufertigen. Ferner muss er mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts und der Organisation der Verwaltung hinreichend vertraut sein.
§ 9
Unterlagen, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Feststellungsausschuss
(1) Für die Vorlage der Unterlagen gilt § 2.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 3.
(3) Für die Zusammensetzung des Feststellungsausschuss gilt § 4 mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende Beamter des höheren Dienstes und die übrigen Mitglieder Beamte des gehobenen Dienstes sein müssen.
§ 4 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Der Landespersonalausschuss kann auch einen für eine Laufbahn eingerichteten Prüfungsausschuss als seinen unabhängigen Ausschuss bestimmen. Dabei bestimmt er eines seiner Mitglieder zum zusätzlichen Mitglied dieses unabhängigen Ausschusses.
§ 10
Umfang der Feststellung
(1) Der Bewerber für den gehobenen Dienst muss außer besonderen Fachkenntnissen für das für ihn vorgesehene Amt die Grundzüge folgender Gebiete kennen:
1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, öffentliches Dienstrecht (einschließlich Besoldungs-, Disziplinar- und Tarifrecht),
2. Grundgesetz, Organisation der Verwaltung.
(2) Der Bewerber für den mittleren Dienst muss
1. einfache Fragen über das Grundgesetz und die Organisation der Verwaltung und aus seinem Aufgabengebiet beantworten können,
2. die Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamten- und Besoldungsrechts und die registraturmäßige Bearbeitung eines Geschäftsvorganges kennen.
(3) § 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 11
Entscheidung
§ 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Befähigung im Sinne des § 8 Absatz 1 für den gehobenen und im Sinne des § 8 Absatz 2 für den mittleren Dienst in der entsprechenden Fachrichtung festgestellt wird.
§ 12
Wiederholung der Feststellung der Befähigung
Wird dem Bewerber die Befähigung für den höheren oder für den gehobenen oder für den mittleren Dienst nicht zuerkannt, so darf er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal und zwar erst nach Ablauf eines Jahres zur Feststellung seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn und dieselbe Fachrichtung vorgeschlagen werden.
§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung Nr. 36 vom 1. März 2000, ThürStAnz. Nr. 13/2000, S. 738, i.d.F. der Änderung durch Bekanntmachung Nr. 41 vom 22. November 2000, ThürStAnz. Nr. 51/2000, S. 2699.
Erfurt, den 25. Mai 2009
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Bekanntmachung Nr. 48 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 25. Mai 2009
ThürStAnz. Nr. 24/2009, S. 1048
Redaktionelle Anpassung an Artikel 1 und 16 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238)
Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses
über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
von Beamten des gehobenen Dienstes für den Aufstieg in den höheren Dienst
Der Landespersonalausschuss regelt auf Grund des § 40 Absatz 4 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 268) das Verfahren der Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes von Beamten des gehobenen Dienstes für den Aufstieg in den höheren Dienst wie folgt:
§ 1
Umfang der Feststellung
Der Beamte muss sein Fachgebiet beherrschen und insbesondere fundierte Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
1. Staats- und Verwaltungsrecht;
2. Haushalts-, Beamtenrecht;
3. Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliches Verfahren;
4. Organisation der Verwaltung; Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland.
Weiterhin muss der Beamte die Grundzüge folgender Gebiete kennen:
1. Strafrecht und Bürgerliches Recht, soweit es sein Aufgabenbereich erfordert;
2. Volkswirtschaft, soweit es sein Aufgabenbereich erfordert.
§ 2
Unterlagen
(1) Zur Feststellung der Befähigung sind dem Landespersonalausschuss vorzulegen:
1. die Personalhauptakten (ohne Vor- und Nebenakten),
2. eine eingehende Beurteilung des Beamten sowie seine während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise,
3. andere Unterlagen, wie etwa von dem Beamten veröffentlichte Arbeiten oder Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen.
(2) Die Begründung des Antrags der obersten Dienstbehörde hat zu enthalten:
1. die Darstellung der Inhalte der Einführung des Beamten und
2. die Darlegung seiner vorgesehenen Verwendung.
(3) Der Landespersonalausschuss kann weitere Unterlagen fordern.
§ 3
Entscheidungszuständigkeit
(1) Der Landespersonalausschuss stellt die Befähigung des Beamten in einem Vorstellungsverfahren nach den Verfahrensregelungen der §§ 1, 4 und 5 fest. Beim Vorstellungsverfahren hat der Beamte in einem Prüfungsgespräch nachzuweisen, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Befähigungsanforderungen des § 1 entsprechen.
(2) Der LPA kann die Entscheidung über die Befähigung des Beamten dem unabhängigen Ausschuss (im Folgenden Feststellungsausschuss bezeichnet) zur Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber für den höheren Dienst übertragen. Die Vorschriften des Absatz 1 gelten für den Feststellungsausschuss entsprechend.
(3) Überträgt der LPA die Feststellung dem Feststellungsausschuss, so sind diesem die in § 2 erwähnten Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
§ 4
Nachweis der geforderten Kenntnisse
(1) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm bestellte Feststellungsausschuss lädt den Beamten zu einem Termin und stellt fest, ob der Beamte die in § 1 geforderten Kenntnisse besitzt.
(2) Kann der Beamte nicht zum Termin der Feststellung der Befähigung vor dem Feststellungsausschuss erscheinen, so ist unverzüglich der Feststellungsausschuss unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Vorsitzende des Feststellungsausschusses die Gründe als triftig an, so wird nur noch einmal zum nächst möglichen Termin zum Prüfungsgespräch neu eingeladen.
(3) Erscheint der Beamte nicht zum Termin, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, gilt die Befähigung für die angestrebte Laufbahn als nicht festgestellt.
§ 5
Wiederholung der Feststellung der Befähigung
Wird dem Beamten die Befähigung für den höheren Dienst nicht zuerkannt, so darf er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal und zwar erst nach Ablauf von sechs Monaten zur Feststellung seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn vorgeschlagen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung Nr. 37 vom 1. März 2000, StAnz. Nr. 13/2000, S. 740.
Erfurt, den 25. Mai 2009
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Bekanntmachung Nr. 49 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 25. Mai 2009
ThürStAnz. Nr. 24/2009, S. 1048
Redaktionelle Anpassung an Artikel 1 und 16 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238)
Verfahrensordnung
des Landespersonalausschusses zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten in die Aufgaben der Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes für den Aufstieg für besondere Verwendungen
Der Landespersonalausschuss regelt auf Grund § 28 Absatz 6, § 34 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 der Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO vom 7. Dezember 1995 GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 268) das Verfahren zur Erfüllung der ihm in § 28 Abs. 5, § 34 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 ThürLbVO übertragenen Aufgaben zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten in die Aufgaben der Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes für besondere Verwendungen wie folgt:
§ 1
Zweck der Feststellung
(1) Die Feststellung nach § 28 Absatz 5 ThürLbVO soll sicherstellen, dass der für den Aufstieg vorgesehene Beamte des einfachen Dienstes
1. die notwendigen Fachkenntnisse für seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzt,
2. die Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie des Beamten- und Besoldungsrechts kennt,
3. über die Grundzüge der allgemeinen Staats-, Verwaltungs- und Verfassungskunde und der Organisation der Verwaltung einen hinreichenden Überblick besitzt.
Er muss ferner in der Lage sein, eine Niederschrift über eine einfache Verhandlung in verständlichem Deutsch anzufertigen.
(2) Die Feststellung nach § 34 Absatz 5 ThürLbVO soll sicherstellen, dass der für den Aufstieg vorgesehene Beamte des mittleren Dienstes
1. die notwendigen Fachkenntnisse für seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzt,
2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung Grundkenntnisse in folgenden Gebieten aufweist:
- Verfassungsrecht,
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Die Feststellung nach § 41 Absatz 5 ThürLbVO soll sicherstellen, dass der für den Aufstieg vorgesehene Beamte des gehobenen Dienstes
1. die notwendigen Fachkenntnisse für seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzt,
2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten aufweist:
- Verfassungsrecht,
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- Haushaltsrecht.
§ 2
Unterlagen
(1) Zu den Feststellungen nach § 1 sind dem Landespersonalausschuss vorzulegen:
1. die Personalhauptakten (ohne Vor- und Nebenakten),
2. eine eingehende Beurteilung des Beamten sowie seine während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise,
3. andere Unterlagen, wie etwa von dem Beamten veröffentliche Arbeiten oder Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen.
(2) Die Begründung des Antrages der obersten Dienstbehörde hat zu enthalten:
1. die Darstellung der Inhalte der Einführung des Beamten,
2. die Kennzeichnung des Verwendungsbereiches, die eine Abgrenzung nach dem Inhalt der Aufgaben innerhalb der Laufbahn ermöglicht,
3. die Angaben der Dienstposten innerhalb des Verwendungsbereichs mit ihren fachlichen Schwerpunkten und die Angaben der Ämter, denen die Dienstposten zugeordnet sind,
4. die Darlegung des dienstlichen Bedürfnisses, das den Einsatz des Beamten im Verwendungsbereich rechtfertigt.
(3) Der Landespersonalausschuss kann weitere Unterlagen fordern.
§ 3
Entscheidungszuständigkeit
(1) Der Landespersonalausschuss stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung des Beamten in die Aufgaben der Laufbahn in einem Vorstellungsverfahren nach den Verfahrensregelungen der §§ 1, 4 und 5 fest. Beim Vorstellungsverfahren hat der Beamte in einem Prüfungsgespräch nachzuweisen, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Befähigungsanforderungen des § 1 entsprechen.
(2) Der LPA kann die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Einführung des Beamten in die Aufgaben der Laufbahn dem unabhängigen Ausschuss (im Folgenden Feststellungsausschuss bezeichnet) zur Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst übertragen. Die Vorschriften des Absatz 1 gelten für den Feststellungsausschuss entsprechend.
(3) Überträgt der LPA die Entscheidung dem Feststellungsausschuss, so sind diesem die in § 2 erwähnten Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
§ 4
Nachweis der geforderten Kenntnisse
(1) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm bestellte Feststellungsausschuss lädt den Beamten zu einem Termin und stellt fest, ob der Beamte die in § 1 geforderten Kenntnisse besitzt.
(2) Kann der Beamte nicht zum Termin der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn vor dem Feststellungsausschuss erscheinen, so ist unverzüglich der Feststellungsausschuss unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Vorsitzende des Feststellungsausschusses die Gründe als triftig an, so wird nur noch einmal zum nächst möglichen Termin zum Prüfungsgespräch neu eingeladen.
(3) Erscheint der Beamte nicht zum Termin, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, gilt der erfolgreiche Abschluss der Einführung des Beamten in die Aufgaben der Laufbahn als nicht festgestellt.
§ 5
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
Wird festgestellt, dass der Beamte nicht erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt ist, so darf für ihn nur noch einmal, und zwar erst nach Ablauf von sechs Monaten, ein Antrag für die gleiche Laufbahn gestellt werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung Nr. 38 vom 1. März 2000, StAnz. Nr. 13/2000, S. 740.
Erfurt, den 25. Mai 2009
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