Inhalt
Allgemeine Regelungen
Bekanntmachung Nr. 46 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 25. Mai 2009, ThürStAnz Nr. 24/2009 S. 1045 - 1046
Bekanntmachung allgemeiner Regelungen
Auf der Grundlage der §§ 99 ff. des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) ist zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften ein Landespersonalausschuss (LPA) eingerichtet.
I. Zusammensetzung
Der LPA besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Er wird vertreten durch den Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums.
Weitere ordentliche Mitglieder sind je ein Vertreter des Finanzministeriums, der Staatskanzlei und des Kultusministeriums, weitere stellvertretende Mitglieder sind je ein Vertreter des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit, des Justizministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur. Vier Mitglieder wurden von der Landesregierung auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.
II. Aufgaben
Die wesentlichen Aufgaben des LPA ergeben sich u.a. aus § 6 Abs.1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 4, §§ 22, 24, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 43 Abs. 3, §§ 99 bis 107, § 124 Abs. 3 ThürBG sowie § 58 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO).
Sie sind der Anlage zu entnehmen.
III. Verfahren
Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der LPA einer Geschäftsstelle, die im Thüringer Innenministerium eingerichtet ist.
Kontakt:
| Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Thüringer Innenministerium Postfach 90 01 31 99104 Erfurt | Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Thüringer Innenministerium Steigerstraße 24 99096 Erfurt |
| Telefon: (0361) 37-93152, -93154 | Telefax: (0361) 37-93174 |
Anträge sind unter Verwendung der üblichen Vordrucke in zwölffacher Ausfertigung einzureichen und sollen mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin in der Geschäftsstelle vorliegen, damit ausreichend Zeit verbleibt, sie nach sachgemäßer Prüfung und Bearbeitung auf die Tagesordnung für Sitzungen des Landespersonalausschusses setzen zu können. Antragsmuster können bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Die Antragsformulare sind vollständig und richtig auszufüllen; insbesondere sind die Angaben zu den beantragten Ausnahmen einschließlich der Rechtsgrundlagen sorgfältig vorzunehmen. In der Antragsbegründung ist auf die jeweils beantragte Ausnahme einzugehen. Die Geschäftsstelle ist gehalten, unvollständige Anträge zur Berichtigung oder Ergänzung zurückzusenden. Die Anträge sollen mindestens durch den Leiter der für die Personalführung zuständigen Abteilung der antragstellenden Behörde unterzeichnet sein. Eine weiter gehende Vertretung durch den Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist nicht möglich. Den Anträgen ist die Personalhauptakte (im Original, ohne Nebenakten) sowie eine aktuelle Beurteilung (nicht älter als drei Monate) beizufügen.
Anträge der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind über die Aufsichtsbehörden einzureichen.
IV. Sitzungen
Die Sitzungen finden in der Regel am zweiten Mittwoch jeden Monats statt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung Nr. 43 der Geschäftsstelle vom 6. März 2002 (veröffentlicht im ThürStAnz. 14/2002, S. 1165).
Anlage
Wesentliche Aufgaben des Landespersonalausschusses
- Ausnahmen vom Grundsatz der Stellenausschreibungspflicht;
- Ausnahmen von der Dauer der Probezeit, Mindestprobezeit;
- Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung;
- Ausnahmen vom Mindestalter bei Zulassung zum Aufstieg;
- Ausnahmen von der Dauer der Erprobungszeit;
- Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung bei Einstellung oder Beförderung;
- Ausnahmen bei Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung;
- Ausnahmen von der Mindestbewährungszeit für Beförderungen;
- Feststellung der Laufbahnbefähigung für andere Bewerber und für Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes;
- Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in die Aufgaben für den Aufstieg für besondere Verwendung;
- Entscheidung über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen;
- Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Dauer der Mindestbewährungszeit für Beförderungen beim Aufstieg in eine höhere Laufbahn;
- Stellungnahme zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften.