
Die Verfolgung von Straftaten ist schon seit vielen Hundert Jahren Aufgabe der Polizei (auch wenn diese nicht immer unter diesem Namen agierte).
Für die deutsche Polizei ergibt sich die Aufgabe der Strafverfolgung aus dem Paragrafen 163 StPO:
"(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln."
Nach Abschluß der polizeilichen Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Beweise für die Täterschaft eines Beschuldigten ausreichen. Danach wird sie beim Strafgericht Anklage erheben und die vorhandenen Beweismittel vorlegen. Das Gericht entscheidet auf Basis der vorgelegten Beweise, ob ein Strafverfahren eröffnet und der Beschuldigte angeklagt wird. Das Strafverfahren endet entweder mit einer Verurteilung der angeklagten Person, einem Freispruch oder der Einstellung. Es können jedoch trotz der Verfahrenseinstellung Auflagen erteilt werden (z. B. Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse, Verrichtung gemeinnütziger Arbeit, Meldepflichten usw.).