Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Landesfinanzdirektion

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Fiskalerbschaften

Der Freistaat Thüringen kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses sein.

Dabei ist die gesetzliche Erbfolge die Regel. Diese tritt dann ein, wenn der Erblasser verstirbt ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen und auch kein Testament erstellt hat oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen bzw. auf dieses verzichtet haben oder Erbunwürdigkeit vorliegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ist in § 1936 BGB geregelt.

Zuständig für die Erbenermittlung ist das Amtsgericht. Diesem obliegt die Verpflichtung, sorgfältige Nachforschungen nach eventuell noch vorhandenen Verwandten vorzunehmen.

Führt die Erbenermittlung zu keinem Ergebnis, stellt das Amtsgericht den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes als Erbe fest, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.

Die Erbschaft ausschlagen kann der Fiskus nicht, er wird mithin Zwangserbe. Allerdings enthält das BGB im Hinblick auf bestehende Schulden des Erblassers eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Fiskus, die dessen besondere erbrechtliche Stellung berücksichtigt. Ihm steht, im Gegensatz zu allen natürlichen Erben, kraft Gesetzes eine Haftungsbeschränkung zu. Das heißt, dass der Fiskus nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet. Wie jeder andere Erbe ist der Fiskus verpflichtet, berechtigte Forderungen gegen den Nachlass zu befriedigen. Nachlassverbindlichkeiten muss er jedoch nur insoweit erfüllen, als ihm ererbte Vermögenswerte auch zur Verfügung stehen. Ein Eingriff in sein eigenes Vermögen ist daher ausgeschlossen.

Unabhängig davon hat der Fiskus, insbesondere als nunmehriger Eigentümer ihm zugefallenen Grundvermögens, die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Dieser kann er sich auch nicht mit der Begründung eines dürftigen (unzureichenden) Nachlasses entziehen. Die im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Grundstückseigentümer anfallenden Kosten sind durch den Fiskus zu tragen.

Nachlassgegenstände sind neben Grundvermögen mit den verschiedensten Nutzungsarten hauptsächlich Sparguthaben, Wohnungseinrichtungen, Fahrzeuge, Schmuck, Waffen, Wertpapiere und Firmenvermögen. Die beweglichen Nachlassgegenstände werden über das Versteigerungsportal www.zoll-auktion.de veräußert.

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Im Bereich der Fiskalerbschaften werden derzeit 426 bebaute Grundstücke sowie 1084 Landwirtschafts- und 175 Waldflächen verwaltet und verwertet. Im Jahr 2011 wurde der thüringische Fiskus in 412 Fällen als Erbe festgestellt.

Ansprechpartner

Frau Metze
Telefon: (0361) 37 80 779
E-Mail: Jana.Metze{at}lfd.thueringen{punkt}de

Frau Bruhns
Telefon: (0361) 37 80 768
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