
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines eingetragenen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD), Referat A 5, zuständig, wenn der Verein seinen Sitz im Freistaat Thüringen (Aufsichtsbezirk) hat, § 15 Abs. 1 StBerG.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines eingetragenen Vereins als LStHV, ist Ihr Ansprechpartner in der Thüringer Landesfinanzdirektion:
Frank Walter
Thüringer Landesfinanzdirektion
Tel.: (0361) 37 87 430
frank.walter{at}lfd.thueringen{punkt}de
Im Übrigen können ein Merkblatt über die Anerkennung und Pflichten eines Lohnsteuerhilfevereins und eine Mustersatzung eines Lohnsteuerhilfevereins heruntergeladen werden:
Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine (13-835)
Größe: 61826 Bytes
Mustersatzung eines Lohnsteuerhilfevereins (13-834)
Größe: 185010 Bytes
Wollen Sie einen eingetragenen Verein als LStHV anerkennen lassen, können Sie
einen Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (13-832)
Größe: 138180 Bytes
eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 4 StBerG (13-833)
Größe: 21786 Bytes
herunterladen.
Die Thüringer Landesfinanzdirektion ist Aufsichtbehörde im Freistaat Thüringen (Aufsichtsbezirk) für
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung oder der Schließung oder der Änderungen der Verhältnisse einer Beratungsstelle oder zu den Pflichten eines LStHV, ist Ihr Ansprechpartner in der LFD:
Frank Walter
Thüringer Landesfinanzdirektion
Tel.: (0361) 37 87 430
frank.walter{at}lfd.thueringen{punkt}de
Die Eröffnung oder die Schließung oder Änderungen der Verhältnisse einer Beratungsstelle sind der LFD innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses auf einem Formblatt mitzuteilen, § 7 DVLStHV i. V. m. § 23 Abs. 4 StBerG.
Dafür stehen folgende Formblätter der LFD
Mitteilung gemäß § 23 Abs. 4 StBerG (13-833)
Größe: 430321 Bytes
Arbeitgeberbescheinigung Lohnsteuerhilfeverein (13-836)
Größe: 462360 Bytes
zur Verfügung.
Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der LFD als Aufsichtsbehörde zuzuleiten, § 22 Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 1 StBerG. Dafür steht Ihnen zum Herunterladen der Vordruck
13-831 LFD (03/2011) Muster Geschäftsprüfungsbericht zum Ausfüllen am Bildschirm.
Größe: 215514 Bytes
13-831 LFD (03/2011) Muster Geschäftsprüfungsbericht
Größe: 40053 Bytes
zur Verfügung.
Nach § 6 StBerG gilt das Verbot des § 5 nicht für
Aufsichtsbehörde
Die Thüringer Landesfinanzdirektion ist Aufsichtsbehörde im Freistaat Thüringen für ...
Eröffnung, Schließung, Änderungen
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung oder der Schließung oder der Veränderungen der Verhältnisse ...
Pflichten
Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und ...
Erlaubnisfreie Tätigkeiten
Nach § 6 StBerG gilt das Verbot des § 5 StBerG nicht ...
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