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Inhalt

Beispiel Bodenordnungsverfahren

Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durch Bodenordnungsverfahren
nach §§ 56/64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Unterlemnitz, Saale-Orla-Kreis

1. Ausgangssituation

In Unterlemnitz wurden durch die ehemalige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) Hallen auf den Grundstücken mehrer Mitglieder errichtet. Auf der Grundlage des früheren LPG-Rechts standen diese Hallen im eigenständigen Gebäudeeigentum der LPG, während das Grundeigentum weiterhin bei den Mitgliedern verblieb.

Unterlemnitz Luftbild
Luftbild mit Gebiets- und Katastergrenzen

Nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes 1994 versuchte die Rechtsnachfolgerin der LPG ihre Ankaufsrechte gegenüber den Bodeneigentümern in einem notariellen Vermittlungsverfahren geltend zu machen. Allerdings stieß sie dabei auf den Widerstand einer Bodeneigentümerin, die als Landwirtin weniger an einem finanziellen Ausgleich als vielmehr an Austauschflächen interessiert war. Zur Erreichung dieses Ziels wurde von ihr beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung (ALF) Gera die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum gemäß § 64 LwAnpG beantragt, welches die weitere Durchführung des Ankaufverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verhinderte.

2. Verfahren

Das ALF Gera beauftragte die Thüringer Landgesellschaft mbH (ThLG) mit der Durchführung von Vorerhebungen. Die Zielstellung war insbesondere zu prüfen, ob zwischen den beteiligten Eigentümern eine einvernehmliche Lösung durch einen freiwilligen Landtausch oder eine Geldabfindung zu erreichen sei. Im Ergebnis musste jedoch festgestellt werden, dass weder über die Bewertung der Flächen noch über Austauschflächen Einigkeit bestand. Die ThLG schlug die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens vor. Dieser Vorschlag wurde mit den beteiligten Eigentümern in einer Versammlung am 03.05.2000 erörtert und über Hintergründe und Ablauf des Verfahrens informiert.

Da die örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde bei berechtigter Antragstellung und fehlender Einigung gemäß § 56 LwAnpG verpflichtet ist ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen, erfolgte am 07.06.2000 der Anordnungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens auf einer Fläche von 7,21 ha. Ziel war es dabei, unter Beachtung der Eigentumsrechte der Beteiligten, das Eigentum an den Gebäuden und dem Boden in einer Hand zusammenzuführen, um damit Investitionshemmnisse aus dem Weg zu räumen sowie die Grundlagen für die effiziente Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe sicher zu stellen.

Nach der Feststellung der Wertermittlung aller betroffenen Flächen wurde mit den Beteiligten über deren Planwünsche gesprochen. Dabei erklärten sich einige Eigentümer bereit, auf ihre Landabfindungsansprüche gegen Zahlung in Geld zu verzichten. So konnte ein den Zielen des Verfahrens entsprechendes Neuordnungskonzept erarbeitet werden. Den Abschluss dieser konzeptionellen Phase bildete der Entwurf des Bodenordnungsplanes, der alle beabsichtigten Neuregelungen enthält.

Die Obere Flurbereinigungsbehörde beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz erteilte am 04.10.2004 die Genehmigung des Planes, der den Beteiligten am 23.11.2004 durch Offenlegung bekannt gegeben wurde.

Nachdem die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes eingetreten war, erließ das ALF Gera eine Ausführungsanordnung wonach als Termin für den neuen Rechtszustand der 01.04.2005 festgesetzt wurde. Bei der anschließend, aufgrund Ersuchens des ALF Gera vorgenommenen Berichtigung der öffentlichen Register und Grundbücher stellte sich heraus, dass im Grundbuch unrichtige Eintragungen bestanden, die erst behoben werden mussten. Die vollständige Berichtigung der Grundbücher entsprechend dem Bodenordnungsplan erfolgte deshalb erst zum 28.11.2006. Die Katasterunterlagen wurden zum 23.2.2007 berichtigt.

Mit der Bekanntgabe der Schlussfeststellung am 22.06.2007 wurde das Verfahren abgeschlossen.