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Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz
Länderübergreifende Arbeitsgruppe Jugendstrafvollzugsgesetz hat Arbeit erfolgreich beendet
Jugendstrafe wird in der Bundesrepublik Deutschland bislang auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift, der VVJug, vollstreckt. Die wenigen Regelungen zum Jugendstrafvollzug im JGG und im StVollzG sind unvollständig. Dieser Zustand ist verfassungswidrig, weil Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1673/04) den damals noch zuständigen Bundesgesetzgeber aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand bis zum 31. Dezember 2007 zu beenden. Es hat darüber hinaus konkrete Anforderungen an ein zu schaffendes Jugendstrafvollzugsgesetz formuliert.
Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder zum 1. September 2006 haben sich die neun Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen darauf verständigt, unter der Federführung von Thüringen und Berlin einen einheitlichen Entwurf zu erarbeiten.
Der Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen humanen, zeitgemäßen und konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzug Rechnung. Er legt als Vollzugsziel fest, die Gefangenen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu befähigen. Die gesamte Vollzugsgestaltung hat sich an diesem Vollzugsziel auszurichten. Gleichermaßen hat der Vollzug die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Der Entwurf enthält dazu insbesondere folgende Vorgaben:
- Die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs ist wesentliches Element des Gesetzentwurfs. Die Gefangenen sollen in der Entwicklung und Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung unterstützt werden. Sie haben aktiv an der Erfüllung ihrer Pflichten mitzuwirken und Verantwortung, insbesondere auch für die begangenen Taten, zu übernehmen. Die Jugendstrafanstalten unterstützen sie in der Entwicklung und Stärkung dieser Fähigkeiten.
- Gefangene sind auch während der Inhaftierung Teil der Gesellschaft. Diese darf ihre Verantwortung nicht an den Jugendstrafvollzug abgeben. Der Gesetzentwurf stellt deshalb klar, dass die Gefangenen auch von außen unterstützt werden sollen. Durch enge und konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Anstalt und außervollzuglichen Stellen muss ein Netzwerk aufgebaut werden, das den Übergang vom Gefängnisalltag in ein freies Leben außerhalb des Vollzugs erleichtert und – soweit erforderlich – für Kontinuität in der Betreuung sorgt.
- Die Zahl junger Gefangener, die erhebliche Erziehungsdefizite aufweisen, ist hoch. Die bisherigen Angebote des Jugendstrafvollzugs reichen häufig nicht aus, um diesen Defiziten wirksam etwas entgegenzusetzen. Der Entwurf sieht deshalb die Einrichtung sozialtherapeutischer Abteilungen vor. Dort können Gefangene untergebracht werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Abteilung zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind. Es werden keine Mindeststrafzeiten oder bestimmte Delikte vorgegeben. Vielmehr sollen die Gefangenen in sozialtherapeutischen Abteilungen untergebracht werden, die besondere therapeutische und soziale Hilfen benötigen; dies dürfte regelmäßig bei gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern der Fall sein. Die sozialtherapeutischen Abteilungen müssen nach wissenschaftlich anerkannten Standards arbeiten und sind ausreichend mit qualifiziertem Personal auszustatten.
- Einzelunterbringung während der Ruhezeit wird als Grundsatz festgeschrieben. Sie dient sowohl der Wahrung der Privatsphäre als auch dem Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen.
- Geeignete Gefangenen sind regelmäßig in Wohngruppen unterzubringen. Dabei handelt es sich um ein Instrument des Erziehungsvollzuges, das auch das Bundesverfassungsgericht im Jugendstrafvollzug für besonders geeignet hält. Diese Unterbringungsform unterstützt den Aufbau von Kontakten, die positivem sozialem Lernen dienen sollen, indem in kleinerer Gruppe sozialadäquates Verhalten eingeübt wird. Wohngruppenvollzug stellt besondere Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals.
- Schulischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung und Arbeit kommen zur Erreichung des Vollzugszieles besondere Bedeutung zu. Dabei haben Aus- und Weiterbildung Vorrang vor der Arbeit. Eine Vielzahl junger Gefangener weist erhebliche Bildungs- und Ausbildungsdefizite auf. Wesentliches Ziel ist es daher, den Gefangenen schulische Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen einen qualifizierten Bildungsabschluss ermöglichen. Soweit möglich, soll den Gefangenen eine Berufsausbildung ermöglich werden, damit sie nach Ende der Haftzeit die Chance erhalten, um einen Arbeitsplatz zu konkurrieren. Soweit aus zeitlichen Gründen eine vollständige Ausbildung während des Vollzuges nicht möglich sein sollte, soll ihnen zumindest ein abgeschlossenes Ausbildungsmodul oder eine zeitlich begrenzte Fördermaßnahme angeboten werden. Dadurch wird die berufliche Integration der Gefangenen nach ihrer Entlassung erheblich gefördert.
- Junge Gefangenen haben oft erhebliche Schwierigkeiten, sinnvoll ihre Freizeit zu gestalten. Nicht zuletzt dieser Umstand führt häufig zur Begehung von Straftaten. Die positive Ausgestaltung der Freizeit muss im Vollzug erlernt werden. Der Gesetzentwurf verpflichtet deshalb die Gefangenen zur Teilnahme und Mitwirkung an den strukturierten Freizeitangeboten. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Sport zu. Sport fördert die Kommunikation und vermittelt den angemessenen Umgang mit Erfolg und Misserfolg. Er erleichtert die rationale Bewältigung von Konflikten und die Einsicht in die Notwendigkeit von Regeln. Sport trägt zum Abbau von Aggressionen bei und leistet einen Beitrag zu Sicherheit der Anstalt. Den Gefangenen ist eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen, was auch die entsprechenden Flächen und Räumlichkeiten voraussetzt.
- Der Jugendstrafvollzug darf die Bindungen junger Menschen an Personen außerhalb der Anstalt nicht gefährden oder zerstören. Diese sind besonders wichtig, wenn sie der Wiedereingliederung dienen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken. Der Gesetzentwurf beachtet den besonderen Bedarf an Außenkontakten insbesondere durch Verlängerung der regulären Besuchszeiten auf monatlich vier Stunden; hierdurch wird auch eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
- Der Gesetzentwurf schreibt die Evaluation und kriminologische Forschung verbindlich vor. Dadurch wird die Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten ermöglicht, anhand derer der Vollzug sachgerecht ausgestaltet und weiter entwickelt werden kann.
Völkerrechtliche Vorgaben und internationale Standards mit Menschenrechtsbezug wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 wurden beachtet. Darüber hinaus erfüllt der Entwurf die Forderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Er orientiert sich ferner an den VN-Regeln über die Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen von 1955, zur Jugendgerichtsbarkeit vom 29. November 1985 (sogenannte „Beijing Rules“) und zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug vom 14. Dezember 1990. Schließlich wurden die Empfehlungen des Europarats zum Freiheitsentzug, wie etwa die Empfehlung Rec (2006) 2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sowie der 9. Allgemeine Bericht des Anti-Folter Komitees (CPT) von 1998 zu Jugendlichen unter Freiheitsentzug, beachtet.
Es wird der Entwurf für ein in sich geschlossenes Jugendstrafvollzugsgesetz vorgelegt. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, für den Jugendstrafvollzug gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die auf die besonderen Anforderungen des Vollzuges von Strafen an Jugendlichen und ihnen gleichgestellten Heranwachsenden zugeschnitten sind, umfassend Rechnung getragen. Der Entwurf orientiert sich an den im Jugendgerichtsgesetz enthaltenen Grundsätzen zum Jugendstrafvollzug. Mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der zur Jugendstrafe Verurteilten wurden aus dem Strafvollzugsgesetz nur solche Regelungen übernommen, die altersunabhängig erforderlich sind. Von Verweisungen auf andere Gesetze wurde abgesehen. Das erleichtert die Verständlichkeit und die spätere Anwendung des Gesetzes in der Praxis.
12. Januar 2007