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Strafvollzugsgesetz

Entwurf für Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt

Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu einer zeitgemäßen Strafvollzugsgesetzgebung in Deutschland ist erreicht. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Justizverwaltungen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hat nach eineinhalbjährigen Beratungen den Entwurf für ein einheitliches Strafvollzugsgesetz vorgelegt. Dies teilten die Justizministerinnen und Justizminister der beteiligten Länder heute mit. Sie erklärten hierzu:

„Wir freuen uns, dass die erfolgreiche Zusammenarbeit unserer Länder mit dem Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz seine Fortsetzung gefunden hat. Schon mit dem Jugendstrafvollzugsgesetz und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz haben wir gemeinsam tragfähige Rechtsgrundlagen für diesen überaus sensiblen Bereich unserer Gesellschaft erarbeitet und mit Erfolg in die Praxis umgesetzt. Diesen Weg setzen wir nun für den Erwachsenenstrafvollzug fort. Der Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz betont die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, verliert aber die Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger nicht aus dem Blick. Er nimmt die aktuelle Fachdiskussion etwa im Hinblick auf die Bedeutung einer zielgerichteten therapeutischen Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Defiziten sowie ihrer beruflichen Qualifizierung für den Übergang in die Freiheit auf.“

Der Entwurf ist die Basis für die weitere Gesetzgebungsarbeit in den beteiligten Ländern. Wie die Justizministerinnen und -minister betonen, kann es dabei im Hinblick auf landesspezifische Besonderheiten zu Anpassungen im Einzelfall kommen. Die Ministerinnen und Minister sind sich aber einig: „Die Zielrichtung stimmt“.

Der Entwurf trägt den Anforderungen an einen konsequent am Resozialisierungsgedanken sowie an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen ausgerichteten Strafvollzug insbesondere durch folgende Vorgaben Rechnung: 

  • Durch ein standardisiertes Diagnoseverfahrens sollen die der Straffälligkeit zu Grunde liegenden Ursachen zügig und genau analysiert werden.
     
  • Der Vollzug soll von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit ausgerichtet sein. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Vollzugs- und Eingliederungsplan frühzeitig festgelegt und nach dessen Maßgabe umgesetzt. Das Übergangsmanagement soll intensiviert und institutionalisiert werden. Dafür sollen die Anstalten ein Netzwerk aufzubauen, das den Gefangenen den Übergang vom Vollzugsalltag in das Leben in Freiheit erleichtert und eine kontinuierliche Betreuung der Entlassenen einschließlich der Fortführung begonnener Maßnahmen gewährleistet. Die sozialen Dienste der Justiz beteiligen sich frühzeitig an der Eingliederungsplanung der Anstalt.
     
  • Die Möglichkeiten der Vollzugslockerungen werden erweitert. Als Vorbild dient der im Jugendstrafvollzugsgesetz verankerte allgemeine Maßstab. Darüber hinaus wird in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung der Maßstab dahingehend verändert, dass Lockerungen, die für die Eingliederung notwendig sind, gewährt werden müssen, wenn eine Flucht oder ein Missbrauch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
     
  • Vorrang: Maßnahmen, die für die Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet werden, gehen allen anderen Maßnahmen vor und werden vergütet, um einen finanziellen Anreiz für die Teilnahme zu schaffen.
     
  • Qualitätssicherung: Wesentliche vollzugliche Maßnahmen, die der Verbesserung der Legalprognose dienen, wie beispielsweise Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Psychotherapie, werden erstmals definiert.
     
  • Die Sozialtherapie wird neu ausgerichtet und auf Gewaltstraftäter ausgeweitet. Anknüpfungspunkt für die verpflichtende Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist nicht die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat, sondern die Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit des Täters. Abgestellt wird daher auf die zu erwartenden Straftaten. Erfasst sind Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, gegen die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.
     
  • Qualifizierung, Erwerbsarbeit, Arbeitstherapie: Die im Leistungsbereich vielfach bestehenden Defizite der Gefangenen sollen durch schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie beseitigt und deren berufliche Eingliederung besser als bisher gefördert werden. Daneben wird es Erwerbsarbeit geben, die dem Gelderwerb dient und positive Effekte, wie beispielsweise die Stärkung des Selbstwertgefühls oder eine klare Struktur im Tagesablauf, erzielen kann.
     
  • Einzelunterbringung während der Einschlusszeiten ist als Grundsatz festgeschrieben. Dieser Grundsatz ist elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor Übergriffen dient. Er kann nur in Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen durchbrochen werden.
     
  • Gleichrangigkeit: Der offene und der geschlossene Vollzug sind als gleichrangige Unterbringungsformen vorgesehen, da die Unterbringungsform der Gefangenen allein von ihrer Eignung abhängt.
     
  • Besuchszeiten: Dem Bedürfnis der Gefangenen nach sozialen Kontakten, insbesondere zur Familie, wird durch eine Verdoppelung der Mindestbesuchsdauer auf zwei Stunden monatlich Rechnung getragen. Auch der Langzeitbesuch wird gesetzlich geregelt.
     
  • Resozialisierung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe: Der Entwurf geht davon aus, dass es nicht nur eine Aufgabe des Staates, sondern der gesamten Gesellschaft ist, an der Eingliederung der Gefangenen mitzuwirken.

Der Musterentwurf ist zum besseren Verständnis an das Thüringische Landesrecht angepasst.

 

6. September 2011