Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Justizministerium

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Medieninformation 27/2010

Wirksamer nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter

Justizminister Dr. Poppenhäger stellte dem Kabinett heute einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter vor. Damit setzt Thüringen den am 25. Juni 2009 von den Justizministern der Länder unterzeichneten Staatsvertrag nun in Landesrecht um.

"Ich begrüße diese Gesetzesinitiative. In Thüringen hat es keine Vorfälle gegeben, denen mit diesem Mechanismus des präventiven Menschenrechtsschutzes begegnet werden soll. Dennoch kommen Folter und erniedrigende Behandlungen und Strafe tagtäglich in der Welt vor. Um diese Menschenrechtsverletzungen nachdrücklich zu ächten, hat sich Deutschland zu Recht der UN-Antifolterkonvention sowie deren Nachfolgeprotokollen angeschlossen. Dies sind nicht nur Lippenbekenntnisse. Solche Verpflichtungen sind mit konkreten Instrumenten verbunden. Die nationale Stelle zur Verhütung von Folter und angedrohter Gewalt ist ein solcher Präventionsmechanismus. Mit der Länderkommission würde der Freistaat Thüringen auch künftig ganz konkret den Schutz vor Folter und angedrohter Gewalt in seinen freiheitsentziehenden Einrichtungen gewährleisten“, erklärt der Thüringer Justizminister Dr. Holger Poppenhäger.

Es ist vorgesehen, von Seiten der Länder eine Länderkommission und von Seiten des Bundes eine Bundesstelle einzurichten, die gemeinsam gegenüber Bund, Ländern und den Vereinten Nationen auftreten. Angesiedelt werden soll die gemeinsame Nationale Stelle zur Verhütung von Folter bei der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (Verein KrimZ e. V.) in Wiesbaden. Dazu stellt die KrimZ ein Sekretariat zur Verfügung, welches die laufenden Geschäfte der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter wahrnimmt. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Kommissionen gehört es, freiheitsentziehende Einrichtungen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, beispielsweise die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzuges und für den Polizeigewahrsam oder geschlossene psychiatrische Einrichtungen in Krankenhäusern spontan aufzusuchen, auf eventuelle Missstände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

In Deutschland war das ausschließliche Folterverbot vor einigen Jahren im sog. Daschner-Prozess auf die Probe gestellt worden. Die Rechtsprechung stellte jedoch unmissverständlich klar, dass keinerlei Gründe – Folter resp. Gewalt oder deren Androhung - rechtfertigen, weil sie die Verletzung eines fundamentalen Menschenrechts bedeuten.


Hintergrund:
Am 10. Dezember 1984 verabschiedet die UN-Vollversammlung eine Anti-Folterkonvention, mit der Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe weltweit geächtet werden sollen. Obgleich Folter seit Ende des Zweiten Weltkrieges weltweit verboten ist, hat die UN-Generalversammlung 1975 zum Nachdruck ihres Willens eine Deklaration gegen Folter beschlossen und 1977 die Menschrechtskommission beauftragt, eine entsprechende Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe auszufertigen. In Deutschland trat die Anti-Folterkonvention am 31.10.1990 in Kraft.
Am 18. Dezember 2002 folgte ein Fakultativprotokoll, welches die Konvention durch einen internationalen Präventionsmechanismus weltweit verbessern soll. Dabei handelt es sich um die Einrichtung eines Unterausschusses des Antifolterausschusses der Vereinten Nationen. Er soll nach dem Vorbild des Europäischen Antifolterausschusses in den Vertragsstaaten Besuche durchführen und Empfehlungen abgeben. Weiterhin ist auch die Verpflichtung zur Einrichtung entsprechender nationaler Präventionsmechanismen vorgesehen. Die nationalen Präventionsmechanismen seien als unabhängige Gremien einzurichten und müssen ebenfalls Besuchs- und Empfehlungsrechte erhalten.
So unterwirft sich auch die Bundesrepublik Deutschland zur Kontrolle der Einhaltung des Folterverbots einem System regelmäßiger Besuche von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist. Orte der Freiheitsentziehung in Deutschland sind beispielsweise Justizvollzugsanstalten oder Maßregelvollzugsanstalten.