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Medieninformation 168/2009
Justizministerin Walsmann: Korrekturbedarf beim Gesetzentwurf zum Deal im Strafverfahren ist nötig
Mit Skepsis betrachtet die Thüringer Justizministerin Marion Walsmann den Gesetzentwurf zur Verständigung im Strafverfahren, der heute auf der Tagesordnung des Bundesrates steht. „Auch wenn mit dem sogenannten Deal eine gängige Gerichtspraxis auf gesetzliche Füße gestellt werden soll, die unter anderen den Schutz von Opfern und Zeugen zum Ziel hat, gibt es im Detail noch deutlichen Korrekturbedarf“, sagt die Ministerin im Vorfeld der Sitzung. Vor allem die Frage nach der Gestaltung des Rechtsmittels trotz Verständigung zwischen allen Beteiligten müsse neu überdacht werden.
„Es ist zu befürchten, dass es gängige Praxis werden wird, auch nach einem Deal Berufung oder Revision einzulegen, in der Hoffnung das Strafmaß doch noch mal nach unten korrigieren zu können“, so die Ministerin. Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf bleibt es im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels allein durch den Angeklagten beim so genannten Verschlechterungsverbot nach der Strafprozessordnung. Das bedeutet, der Angeklagte braucht nicht mit einer Verschärfung des Urteils zu rechnen.
„Wenn der Angeklagte in der Rechtsmittelinstanz nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auch mit einer höheren Strafe belegt zu werden, macht eine Verständigung im Strafverfahren wenig Sinne“, betont die Justizministerin.
Auch regt Justizministerin Walsmann an, dass das Geständnis, welches ein Angeklagter im Rahmen des Verständigungsprozesses abgibt, eine bestimmte Qualität haben müsse. „Es muss schon so sein, dass der Angeklagte seine Tat erläutert und schildert, damit sich alle Verfahrensbeteiligten über diese ein klares Bild machen können“, so Walsmann und weiter: „Es kann nicht ausreichen, dass er die Tat nur zugibt und keine weiteren Angaben zum Tatgeschehen macht.“ Dies müsse im Gesetz deutlich werden.
Bisher war der so genannte Deal im Strafverfahren nicht gesetzlich geregelt. Dabei versuchen das Gericht und die anderen Verfahrenbeteiligten - also Staatanwalt, Angeklagter und Verteidigung - sich über den weiteren Verlauf, etwa den zu erwartenden Strafrahmen bei glaubhafter Einlassung, zu verständigen. Vor allem unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes beispielsweise bei Gewalttaten ist die Verständigung eine Alternative, um auf die für Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichten zu können.