Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Justizministerium

Inhalt

Justizprüfungsamt - Praktika

Die praktische Studienzeit für Rechtsstudent(inn)en ist geregelt in § 5a III S. 2 u. 3 DRiG und § 15 ThürJAPO. Erläuterungen finden Sie im Hinweisblatt "Informationen zur praktischen Studienzeit".

Grundsätzlich sind für insgesamt 13 Wochen folgende Praktika durchzuführen:

  • Gerichtspraktikum

  • Verwaltungspraktikum

  • Wahlpraktikum
Weist allerdings die Praktikumsstelle einen engen Bezug zu dem Schwerpunktbereich auf, in dem die Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt wird, so kann das gesamte Praktikum (13 Wochen) dort abgeleistet werden, § 15 Abs. 1 S. 5 ThürJAPO.
Frühere Ausbildungszeiten bei Gerichten oder in der Verwaltung können anerkannt werden, § 15 Abs. 2 S. 3 ThürJAPO.
Das Gerichtspraktikum soll als dreiwöchige Gruppenausbildung während der vorlesungsfreien Zeit bei den Gerichten durchgeführt werden.

Einzelausbildungsstellen der Verwaltung sind das Landesverwaltungsamt, die Landratsämter und die kreisfreien Städte.


Gerichtspraktika Frühjahr 2012

20.02. - 09.03. 2012
bei den Landgerichten Erfurt und Gera

Meldefrist: 09.01.2012

Voraussetzungen: mindestens Vorlesungszeit des dritten Studienhalbjahres abgeschlossen, § 15 Abs. 1 S. 1 ThürJAPO.
Es ist nicht gestattet, zeitgleich zum Gerichtspraktikum eine Hausarbeit zu schreiben. Hausarbeit und Praktikum dürfen zwar in der selben vorlesungsfreien Zeit liegen, eine zeitliche Überschneidung muss aber unterbleiben.

 

 Verwaltungspraktika 2012

Stadtverwaltung Erfurt

 5 Plätze 06.02. - 26.02. 2012
Thüringer Landesverwaltungsamt 10-15 Plätze 12.03. - 01.04. 2012
Verwaltungsgericht Weimar 20 Plätze 20.02. - 11.03. 2012
Verwaltungsgericht Gera 18 Plätze 05.03. - 25.03. 2012

 

Die Anmeldung muss bis zum 22.12.2011 bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorliegen.
Das für die Anmeldung erforderliche Formular finden Sie hier.

Fehlzeiten während des 3wöchigen Praktikums können nur für 3 Tage und bei Vorlage eines ärztlichen Attests genehmigt werden. Bei darüber hinaus gehenden Fehlzeiten kann keine Teilnahmebestätigung erteilt werden.
Die Dauer der täglichen Anwesenheitspflicht bestimmt der jeweilige Ausbilder. Grundsätzlich ist von einer regelmäßig 3-4stündigen Anwesenheit auszugehen.