
Ist ein/e Prüfungskandidat/in im Sinne des § 7 Abs. 4 ThürJAPO wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Prüfung teilzunehmen, wird die Zustimmung des Justizprüfungsamts zur Nichterbringung der Prüfungsleistung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu stellen. Das Kennenmüssen des wichtigen Grundes steht der Kenntnis gleich.
Im Falle der Erkrankung ist dieser wichtige Grund durch Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses glaubhaft zu machen, welches die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen Befundtatsachen enthalten muss.
Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Amtsärztin/der Amtsarzt schriftlich von der Schweigepflicht gegenüber dem Justizprüfungsamt entbunden wird. Gleiches gilt für die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt, da die dort erhobenen Befunde ggf. im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung beigezogen werden.
Für alle Fälle der Verhinderung an der Erbringung einer Prüfungsleistung ist zu beachten, dass bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen regelmäßig dann von einer fahrlässigen Unkenntnis des wichtigen Grundes ausgegangen wird, wenn der Kandidat bei bestehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat (§ 7 Abs. 6 ThürJAPO).
Erbringt ein/e Prüfungskandidat/in eine Prüfungsleistung ohne Zustimmung durch das Justizprüfungsamt nicht, erteilt das Justizprüfungsamt gemäß § 7 Abs. 1 ThürJAPO für diese Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (0 Punkte).
Im Fall einer Körperbehinderung oder einer nicht unerheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung eines/einer Prüfungskandidaten/in, die längerfristig ist, ohne dauerhaft zu sein, und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnissen liegt, gewährt der Präsident auf Antrag angemessene Erleichterungen, wenn mit diesen die Chancengleichheit hergestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 ThürJAPO).
Der betreffende Antrag ist mit dem Nachweis der Behinderung bzw. Beeinträchtigung spätestens 6 Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der zweiten Staatsprüfung beim Justizprüfungsamt einzureichen (§ 10 Abs. 3 ThürJAPO).