
Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der zweiten Staatsprüfung (§ 47 ThürJAPO)
im Juni 2012 (Prüfungsdurchgang 1/12)
Für die schriftliche Prüfung im Prüfungsdurchgang 1/12 wird folgender Stand der Loseblattsammlungen maßgeblich sein:
| Schönfelder, Deutsche Gesetze | 149. Ergänzungslieferung |
| Schönfelder, Deutsche Gesetze, | 36. Ergänzungslieferung |
| Sartorius I, | 98. Ergänzungslieferung |
| Gesetze des Freistaats Thüringen | 54. Ergänzungslieferung. |
Die Loseblattsammlungen dürfen in der schriftlichen Prüfung keinen aktuelleren Stand aufweisen. Die Nutzung von Loseblattsammlungen mit einem früheren Stand ist zulässig, fällt jedoch in den Risikobereich jedes Prüflings.
Ergänzender Hinweis:
Der maßgebliche Stand der Ergänzungslieferungen für den schriftlichen Teil der zweiten Staatsprüfung im Prüfungsdurchgang 2/12 wird vom Justizprüfungsamt noch bekannt gegeben.
Wichtige Anmerkungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass der für die schriftliche Prüfung maßgebliche Stand der Loseblattsammlung nicht in allen Fällen der zum Prüfungszeitpunkt im Handel erhältliche Stand ist.
Da jeder Prüfungsteilnehmer für die Vollständigkeit und den korrekten Zustand seiner Hilfsmittel selbst verantwortlich ist, wird angeraten, bei beabsichtigtem Neuerwerb des Grundwerks diesen rechtzeitig – und nicht erst kurz vor der Prüfung – vorzunehmen bzw. beim Nachsortieren der Ergänzungslieferungen auf den für die schriftliche Prüfung maßgeblichen Stand zu achten.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die verschiedenen Ausgaben von Loseblattsammlungen jederzeit im Handel erhältlich sind, da im Buchhandel vorhandene Exemplare bei anstehenden nächsten Auflagen mitunter an den Verlag zurückgesandt, die aktuellen Werke aber noch nicht geliefert werden.