Inhalt
Zweites Examen
Zulassung von Hilfsmitteln für die zweite juristische Staatsprüfung
- Stand Januar 2011 -
I. Bei der zweiten juristischen Staatsprüfung sind als Hilfsmittel zugelassen:
- im schriftlichen und im mündlichen Teil:
a) Schönfelder, Deutsche Gesetze, einschließlich Ergänzungsband
b) Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (ohne Ergänzungsband)
c) Gesetze des Freistaats Thüringen, Beck´sche Textausgabe (ohne Ergänzungsband)
im schriftlichen Teil sowie im Rahmen der Vorbereitung auf den Aktenvortrag zusätzlich: a) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
b) Zöller, Zivilprozessordnung
c) Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
d) Fischer, Strafgesetzbuch
e) Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
f) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
g) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
h) ein nicht programmierbarer Taschenrechner
i) ein Übersichtskalender des aktuellen Jahres und der drei zurückliegenden Jahre
im mündlichen Teil zusätzlich: a) für den Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht:
Sozialgesetzbuch, Beck-Texte im dtv, Band 5024
Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv, Band 5006
b) für den Schwerpunktbereich Wirtschafts- und Finanzwesen:
Steuergesetze, Beck'sche Textsammlung (Loseblattsammlung)
c) für den Schwerpunktbereich Internationales und Europäisches Recht:
Europarecht, Beck-Texte im dtv, Band 5014
Beilagen, Nachträge und eingefügte Blätter sind nur insoweit zugelassen, als sie vom zuständigen Verlag für das betreffende Hilfsmittel in gedruckter Form herausgegeben wurden. Ergänzungen oder Nachträge zu den zugelassenen Hilfsmitteln, welche lediglich im Internet, nicht aber in gedruckter Form erscheinen, sind nicht zugelassen.
Es wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in ihrem eigenen Interesse anheim gestellt, von den gebundenen Hilfsmitteln die jeweils aktuelle Auflage zu benutzen.
Die Loseblattsammlungen dürfen in der
schriftlichen Prüfung
keine aktuelleren Ergänzungslieferungen enthalten, als die in der Ladung zur schriftlichen Prüfung festgelegten. Die Nutzung von Loseblattsammlungen mit einem früheren Stand ist zulässig, fällt jedoch in den Risikobereich des Prüflings. Im eigenen Interesse jedes Prüflings wird daher anheim gestellt, die Loseblattsammlungen mit den in der Ladung zur schriftlichen Prüfung bestimmten Ergänzungslieferungen zu verwenden.
Für die mündliche Prüfung gilt der jeweils aktuelle Stand der Loseblattsammlungen. Die Verwendung von Loseblattsammlungen mit einem früheren Stand ist zulässig, fällt jedoch in den Risikobereich jedes Prüflings. Es wird daher empfohlen, zur mündlichen Prüfung die Loseblattsammlungen auf dem aktuellen Stand zu benutzen.II. Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den zugelassenen Hilfsmitteln darf jeweils nur ein Exemplar verwendet werden.Auf § 11 ThürJAPO wird hingewiesen.
III. Jeder Prüfungsteilnehmer hat sämtliche Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung selbst mitzubringen. Für den korrekten Zustand seiner Hilfsmittel ist jeder Prüfungsteilnehmer selbst verantwortlich. Von Seiten des Justizprüfungsamts bzw. von den Aufsichtsführenden am Prüfungsort können grundsätzlich keine Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. IV. Die Hilfsmittel dürfen
keine Veränderungen aufweisen; insbesondere dürfen sie keine Bemerkungen, Anmerkungen, Randbemerkungen, Verweisungen, Hinweise, Unterstreichungen, Markierungen oder sonstige Zusätze enthalten (striktes Kommentierungs- und Anmerkungsverbot).
V. Bedruckte oder unbedruckte Griffregister in Form von Registerblättern, sog. „Reitern“ o.ä. (z.B. „Dürckheim-Register“) sind als Aufschlaghilfen nur insoweit gestattet, als mit ihnen ganze Gesetze (z.B. „BGB“, „StGB“), insbesondere deren Anfänge – nicht aber einzelne Vorschriften, Vorschriftenketten, Abschnitte, Kapitel usw. – markiert werden.
Wichtige Hinweise zu den Hilfsmitteln im schriftlichen Teil der zweiten Staatsprüfung:
Der in der Ladung zur schriftlichen Prüfung festgelegte Stand der Loseblattsammlungen ist nicht in allen Fällen der zum Prüfungszeitpunkt erhältliche Stand. Es kann vorkommen, dass eine oder mehrere Ergänzungslieferungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung oder kurz vor der Prüfung bereits erschienen sind, zur Prüfung nicht in den Loseblattsammlungen enthalten sein sollen.
Es wird daher geraten, mit dem Nachsortieren der in den letzten drei Monaten vor Beginn der Prüfung erscheinenden Ergänzungslieferungen bis zum Erhalt der Ladung abzuwarten und auf die Veröffentlichungen zu den Hilfsmitteln (Loseblattsammlungen) bei den Ausbildungsstellen bzw. im Internet (Internetseiten des TJM zur zweiten juristischen Staatsprüfung) zu achten.
Sofern Prüfungskandidaten nicht laufend Nachlieferungen beziehen, sondern den Neukauf des Grundwerks zu den Prüfungen beabsichtigen, wird darauf hingewiesen, dass die Loseblattsammlungen im Buchhandel regelmäßig nur auf dem jeweils aktuellen Stand erhältlich sind, der aber ggf. für die Prüfung nicht maßgeblich ist. Es sollte beachtet werden, dass folglich bei einem Neuerwerb des Grundwerks erst kurz (z.B. 1 Monat) vor der Prüfung bzw. erst nach Erhalt der Ladung nicht gewährleistet ist, dass das Werk auf dem für die Prüfung maßgeblichen Stand erhältlich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die verschiedenen Ausgaben von Loseblattsammlungen jederzeit im Buchhandel erhältlich sind, da bei einer Ergänzungslieferung die im Buchhandel vorhandenen Exemplare mitunter an den Verlag zurückgesandt, die aktuellen Werke aber noch nicht geliefert werden.
Für den korrekten Zustand ihrer Hilfsmittel – wie auch für deren Mitbringen zum schriftlichen Teil und mündlichen Teil der Prüfung – sind die Prüfungsteilnehmer selbst verantwortlich.