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Nicht amtliche Informationen zu Waldbrandwarnstufen
Die Waldbrandwarnstufen werden täglich vom Deutschen Wetterdienst gegen 10 Uhr aktualisiert.
Die Waldbrandwarnstufen werden in der besonders waldbrandgefährdeten Zeit vom 01. März bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ermittelt.
Die Berechnung der Waldbrandgefahr (Waldbrandwarnstufen) wird durch die agrarmeteorologische Abteilung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vorgenommen. Neben meteorologischen Parametern wie Temperatur, relative Luftfeuchte, Niederschlag und Windgeschwindigkeit wird auch die phänologische Entwicklung der Waldbäume sowie Waldbodenflora berücksichtigt.
Es werden folgende Waldbrandwarnstufen unterschieden
| Waldbrandwarnstufe 0 | sehr geringe Waldbrandgefahr |
| Waldbrandwarnstufe 1 | geringe Waldbrandgefahr |
| Waldbrandwarnstufe 2 | mittlere Waldbrandgefahr |
| Waldbrandwarnstufe 3 | hohe Waldbrandgefahr |
| Waldbrandwarnstufe 4 | sehr hohe Waldbrandgefahr |
Die Waldbrandwarnstufen werden für Vorhersageregionen ermittelt, die auf Grundlage der Forstreviere unter Berücksichtigung des Messnetzes des DWD nach naturräumlichen bzw. klimatischen Gesichtspunkten ausgeschieden wurden. Je nach Anzahl der Vorhersageregionen, die ein Forstamt umfasst, können innerhalb eines Forstamtes verschiedene Waldbrandwarnstufen gelten.
Das jeweils örtlich zuständige Thüringer Forstamt gibt Auskunft über die aktuellen Waldbrandwarnstufen in seinem Zuständigkeitsbereich sowie Verhaltensmaßregeln und Verbote.
Die Thüringer Forstämter veröffentlichen bei entsprechenden Gefahrensituationen die Waldbrandwarnstufen in den örtlichen Medien wie Zeitung und Rundfunk.
Zusätzlich werden die waldbrandgefährdeten Waldgebiete gekennzeichnet.
Je nach festgesetzter Waldbrandwarnstufe werden durch die Forstämter entsprechende Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen eingeleitet, die mit zunehmender Waldbrandwarnstufe in ihrer Intensität steigen. Bei der Waldbrandwarnstufe 4 kann auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 ThürWaldG das Betreten extrem gefährdeter Waldgebiete durch Sperrung verwehrt werden. Die Sperrung von Waldflächen, Wegen oder Straßen wird durch Schilder kenntlich gemacht und in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Unabhängig von der Waldbrandgefährdung ist nach § 12 ThürWaldG das Rauchen im Wald einschließlich der Waldwege grundsätzlich und somit ganzjährig verboten. Ebenso ist es ganzjährig verboten im Wald oder in weniger als 100 m Entfernung zum Wald offenes Feuer bzw. Licht anzuzünden oder zu unterhalten mit Ausnahme von durch die Forstbehörde errichteten bzw. genehmigten Feuerstellen. Auch an derartigen Feuerstellen ist jedoch vor der Entzündung eines Feuers die Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde einzuholen.
Ausnahmen, wie z. B. das Verbrennen von mit Forstschädlingen befallenem Pflanzenmaterial, müssen bei der zuständigen Behörde beantragt und durch diese genehmigt werden.