
Mit der Änderung des BNatSchG vom 12. Dezember 2007 ist die inhaltlich klar umrissene Projektdefinition einer Regelung gewichen, die bei Waldbewirtschaftern und den für Erheblichkeitseinschätzungen bzw. Verträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden beträchtliche Unsicherheiten hervorgerufen hat.
Die schwierige Entscheidung, ob Vorhaben oder Maßnahmen, die zulassungs- oder anzeigefrei sind, zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines NATURA 2000-Gebiets führen können und daher „neu“ nach § 34 Abs. 1a BNatSchG anzeigepflichtig sind, hat der Gesetzgeber dem Projektträger übertragen.
Folgende Liste soll mehr Rechtssicherheit sowohl für den Waldbesitzer als auch für die zuständigen Forst- und Naturschutzbehörden schaffen sowie den Verwaltungsaufwand reduzieren. Die Liste mit den häufigsten forstlichen Maßnahmen gibt Auskunft, welche Maßnahmen in NATURA 2000-Gebieten im Rahmen der Regelvermutung in keinem Fall erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen nach sich ziehen, insofern unbedenklich sind und keine Behördenbeteiligung erfordern bzw. bei welchen Maßnahmen dies nicht pauschal zutrifft. Die Positivliste gibt darüber hinaus konkrete Hinweise, in welchen Fällen eine Anzeige erforderlich erscheint.
Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser pauschale Ansatz zu einer sehr vorsichtigen Festlegung der Unbedenklichkeit führt. Bei Würdigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten bestehen in der Regel weit mehr Freiheitsgrade für eine NATURA 2000-konforme Waldbewirtschaftung als die Positivliste angibt.
Für die Forst- und Naturschutzbehörden sowie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes des Freistaats Thüringen bildet die Positivliste eine verbindliche Arbeitsgrundlage - bis zum Vorliegen detaillierter Fachbeiträge Wald, als verträglichkeitsüberprüfte forstliche Teile der NATURA 2000-Managementplanungen.