
Ziel der beiden Richtlinien ist die Sicherung der biologischen Vielfalt in Europa. Im Fokus der Schutzbemühungen stehen insbesondere solche Lebensräume und Arten, für deren Erhaltung die Mitgliedsstaaten der EU eine besondere Verantwortung tragen. Diese werden auch als Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichen Interesse bezeichnet und sind in Anhängen zu den o. g. Richtlinien aufgelistet. Entsprechend den o. g. Richtlinien sind die Mitgliedstaaten der EU gefordert, für die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichen Interessen einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren (oder diesen wieder herzustellen).
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: Fauna-Flora-Habitat-Richtline, FFH-RL) - Konsolidierte Fassung 2007
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RICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutz-Richtlinie, VS-RL) - Kodifizierte Fassung 2008/2009
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Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Rahmenkonzept zur Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) ,
Informationen zur Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL
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Mehr Informationen über das Rahmenkonzept zur Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL - auf den Seiten des Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN),
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Mehr Informationen zur Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL, Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG)
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| Blick über Ebenauer Köpfe im FFH-Gebiet TH-Nr. 35 - Werrahänge bei Creuzburg. Foto: Jürgen Boddenberg |