
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Grundlage für die forstliche Rahmenplanung sind die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetz (BWaldG, Rahmenvorgabe für die Länder).
Im Freistaat Thüringen ist die forstliche Rahmenplanung im § 7 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) wie folgt geregelt: Gesetzesänderung ist zu erwarten!
Forstliche Rahmenplanung
(1) Die forstliche Rahmenplanung dient dem in § 1 dieses Gesetzes aufgeführten Zweck, insbesondere der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft als Beitrag für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes. Sie hat die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Als Teil der regionalen Raumordnung und Landesplanung ist der forstliche Rahmenplan im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.
(3) Die Rahmenplanung hat grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion für alle Eigentumsformen als eine Einheit zu betrachten und möglichst ganzflächig zu einem standortgemäßem Optimum zu führen. Der Wald ist in der Landschaft so zu verteilen, dass seine vielfältigen, positiven Wirkungen gewährleistet und möglichst verbessert werden. Die Erholungsmöglichkeiten im Wald sind ohne ein Übermaß an Erholungseinrichtungen zu schaffen.
(4) Den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist unter Beachtung der Interessen der Waldbesitzer Rechnung zu tragen, damit die Funktionen des Waldes gesichert werden. Forstliche Rahmenplanung und Landschaftsrahmenplan sind aufeinander abzustimmen.
(5) Von der forstlichen Rahmenplanung können folgende Waldfunktionen ausgeschieden werden:
1. Schutzwälder und
2. Erholungswälder.
(6) Die Zuordnung von Waldflächen zu den Waldfunktionsgruppen Schutzwald sowie Erholungswald erfolgt nach § 9 dieses Gesetzes. Entsprechende Anträge von Behörden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Waldbesitzer sind unter Abwägung der Interessen der Eigentümer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(7) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Zusammenschlüsse und die betroffenen Gemeinden.
(8) Näheres über die forstbehördlichen Zuständigkeiten und das Verfahren der forstlichen Rahmenplanung regelt die oberste Forstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
2. Raumbedeutsame Aspekte des Waldes
Die Bedeutung des Waldes für die Gesellschaft wird durch die nachfolgenden Schwerpunkte charakterisiert:
3. Einordnung des Waldes in die Landes- und Regionalplanung
Im Landesentwicklungsplan 2003 (Entwurf Mai 2003) wurden grundsätzliche Aussagen zur Integration der Interessen von Wald und Forstwirtschaft in die Landesentwicklung formuliert.
4. Landeswaldprogramm
Im Landeswaldprogramm werden Grundsätze und Ziele der Waldbewirtschaftung und Waldentwicklung formuliert, die den Anforderungen der modernen Gesellschaft an Wald und Forstwirtschaft entsprechen.
Während das Thüringer Forstprogramm einen Konsens aller am Wald interessierten Gruppen darstellt und deren Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Ziele zum Schutz und der Nutzung der Wälder formuliert, stellt das Landeswaldprogramm forstpolitische Leitlinien auf, die für die Tätigkeit der Landesforstverwaltung verbindlich sind. Gleichzeitig dienen diese den Waldbesitzern als Empfehlung, ihre forstliche Bewirtschaftung optimal den ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Landeswaldprogrammes sollen in der Gesetzgebung, in der Landesplanung sowie in anderen Fachplanungen - insbesondere bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne - Berücksichtigung finden.
Für die Bevölkerung und die Landespolitik liefert das Gutachten umfangreiche Infor-mationen. Das Landeswaldprogramm soll wichtige Behördenentscheidungen, die forstliche Sachverhalte tangieren, im Sinne des Waldes und der Waldbesitzer beeinflussen.
5. Vorbehalts- und Vorranggebiete
Waldgebiete, in denen raumbedeutsame besondere Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung erfasst wurden sowie bisher nicht forstlich bewirtschaftete Flächen, die als raumbedeutsame Waldmehrungsareale in den forstlichen Rahmenplänen ausgewiesen werden, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll, sind als Vorbehaltsgebiete darzustellen.
Waldgebiete, in denen raumbedeutsame besondere Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung erfasst wurden sowie bisher nicht forstlich bewirtschaftete Flächen, die als raumbedeutsame Waldmehrungsareale in den forstlichen Rahmenplänen ausgewiesen werden und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen nicht vereinbar sind, sind als Vorranggebiete darzustellen.
6. Waldinanspruchnahme, Ersatzmaßnahmen, Waldflächenentwicklung
Der Wald soll in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden. Insbesondere soll auf die Bewahrung unzerschnittener Waldflächen hingewirkt werden. Unvermeidbare Waldflächenverluste sollen grundsätzlich durch funktionsgleiche Aufforstungen möglichst in waldarmen Gebieten ausgeglichen werden.
Alle von der Gesellschaft geforderten Schutzleistungen sind zu erhalten und in die Bewirtschaftung bedarfsgerecht zu integrieren.
Entsprechend des gesellschaftlichen Bedürfnisses ist die Erholungsfunktion der Wälder nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.
Waldgebiete, die aufgrund ihrer standörtlichen Eignung den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Rohstoffressource Holz gewährleisten, sind zu erhalten und mit dem Ziel einer optimalen Ressourcenstruktur zu bewirtschaften.
In den waldarmen Regionen, vorrangig im Thüringer Becken sowie im Altenburger Land soll der Waldflächenanteil gesteigert werden.
7. Öffentliche und private Planungen und die Belange des Waldes
Gem. § 8 ThürWaldG haben öffentliche und private Planungsträger bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Waldflächen die Waldfunktionen nach §2 ThürWaldG angemessen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind Forstbehörden als Träger öffentlicher Belange bei Planung und Vorbereitung entsprechender Vorhaben und Maßnahmen zu beteiligen. Die Beteiligung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen.
Grundsätzlich sind durch Planungsträger die Vorgaben der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
Vertreten werden die Belange des Waldes durch Forstbehörden. Diese nehmen dazu aktiv am Planungsprozess teil.
Insbesondere wird in öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren (z.B.Bauleitplanungen, Planfeststellungen, Normsetzungsverfahren) gegenüber dem Planungsträger sowie der Anhörungs- bzw. Zulassungsbehörde zu forstfachlichen Aspekten Stellung genommen. Darin werden forstliche Betroffenheiten aufgezeigt, Vermeidungsmöglichkeiten dargestellt und Forderungen nach Maßnahmen zum Ausgleich von quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigungen des Waldökosystems oder von Erschwernissen für die forstliche Bewirtschaftung geltend gemacht.
Die im Planungsverfahren eingebrachten Hinweise sind durch die verfahrensführenden Behörden im Abwägungsprozess über die Zulässigkeit von Planungen, Vorhaben oder Maßnahmen und bei Festlegung von Auflagen oder Nebenbestimmungen von Genehmigungsbescheiden zu berücksichtigen.
Wesentliche Ziele der forstbehördlichen Beteiligung an Planungs- und Zulassungsverfahren sind die Vermeidung bzw. Minimierung der Waldflächenbeanspruchung, die Festsetzung von angemessenen Ausgleichsaufforstungen für unvermeidbare Waldflächenbeanspruchungen, die Vermeidung von mittelbaren Einflüssen auf Waldflächen z.B. durch Eintrag von Immissionen sowie von Beeinträchtigungen der forstlichen Bewirtschaftung z.B. durch Zerschneidung des Abfuhrwegenetzes.
Beispiele für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Waldflächen sind die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen wie Strassen, Eisenbahnstrecken, Energieleitungen oder wasserwirtschaftliche Anlagen. Auch durch den Siedlungsbau (Wohnen und Gewerbe) kommt es zur Beanspruchung von Waldflächen.

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