
Sie werden sich sicher schon gefragt haben, wer im Finanzamt welche Arbeiten erledigt. Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der Aufgabengebiete Ihres Finanzamtes. Jedes Finanzamt gliedert sich in Bereiche, die für die Festsetzung von Steuern und für die Erhebung von Steuern zuständig sind. Die für die einzelnen Steuerarten gleichartigen oder aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander zu verbindenden Aufgaben werden von den nachfolgend beschriebenen "Stellen" erledigt:
Arbeitnehmerstelle (ANSt)
Diese Stelle bearbeitet Ihre Steuererklärung (Veranlagung zur Einkommensteuer), wenn Sie Arbeitslohn und/oder Kapital- und/oder Renteneinkünfte bezogen haben. Außerdem ist die Arbeitnehmerstelle zuständig für die gesonderte Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und die Festsetzung der Eigenheimzulage.
Betriebsprüfung (BP)
Die Betriebsprüfer/innen überprüfen in einem bestimmten Turnus, der von der Größe des Betriebes abhängig ist, die erklärten Besteuerungsgrundlagen vor Ort anhand der Geschäftsunterlagen. Dabei wird insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung geprüft, aber auch die Kassenführung, die Kostenträgerrechnung, die Umsatzverprobung, die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung stellen ein Teil der Betriebsprüfung dar.
Bei einer Betriebsprüfung wird außerdem häufig die steuerliche Behandlung von Zweifelsfällen geklärt, die nicht eindeutig aus den steuerlichen Vorschriften deutlich wird. Die Feststellungen der Betriebsprüfer/innen werden in einem Prüfungsbericht zusammengefasst. Diese können nicht nur zu Ihren Ungunsten, sondern auch zu Ihren Gunsten ausfallen.
Bewertungsstelle
Die Bewertungsstelle liefert dem Veranlagungsbereich wichtige Besteuerungsgrundlagen die im Zusammenhang mit Grundbesitz stehen (z.B. Einstufung als Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus). Hier wird auch Ihr Grundbesitz durch das Finanzamt bewertet. Der Einheitswert wird durch die Bewertungsstelle nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes, festgesetzt. Aus dem Einheitswert errechnet sich der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebliche Messbetrag unter zu Hilfenahme einer Messzahl. Einheitswert und Grundsteuer-Messbetrag werden Ihnen mit dem sogenannten Einheitswertbescheid direkt durch das Finanzamt mitgeteilt.
Die im Bedarfsfall festzustellenden Grundbesitzwerte sind Besteuerungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer.
Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)
Hier wird grundsätzlich in eigener Zuständigkeit bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ermittelt und verfolgt. Dabei wird in bestimmten Fällen auch mit der Staatsanwaltschaft zusammen gearbeitet. Eine Bußgeld- und Strafsachenstelle gibt es nur in den Finanzämtern Erfurt, Gera, Suhl und Mühlhausen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer-Stelle
Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig. Hier werden die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Erwerbe im Wege von Erbschaften und Schenkungen festgesetzt.
Finanzkasse (FK)
Hier werden die unbaren Zahlungseingänge (Scheck und Überweisung) verbucht und Erstattungsbeiträge zur Zahlung angewiesen.
Grunderwerbsteuerstelle
Diese Stelle ist zuständig für die Besteuerung von Erwerbsvorgängen bei Immobilien.
Kfz-Steuer-Stelle
Hier wird die Kfz-Steuer nach den Daten der Zulassungsstelle (z.B. Einstufung in Schadstoffklassen) festgesetzt und auch über Ermäßigungs- und Befreiungsanträge entschieden.
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle
Hier werden alle Arbeiten erledigt, die im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens anfallen. Die Stelle überwacht die rechtzeitige und zutreffende Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die Arbeitgeberstelle gibt außerdem auf Anfragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Auskünfte zu beim Lohnsteuerabzug auftretenden Zweifelsfragen ("Anrufungsauskunft").
Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAP)
Die Lohnsteuer-Außenprüfer/innen überprüfen die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die im Finanzamtsbezirk ansässigen privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber vor Ort.
Rechtsbehelfstelle (RbSt)
Hier wird unter anderem Ihr Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid bearbeitet und entschieden, wenn die Stelle, die Ihren Steuerbescheid erlassen hat, nach nochmaliger Prüfung ihrem Einspruch nicht entsprechen kann und Sie ihn auch nicht zurückgenommen haben. Der Rechtsbehelfstelle obliegt auch die Betreuung der gerichtlichen Verfahren.
Servicestelle
Diese Stelle ist zentraler Anlaufpunkt in allen steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere werden im Servicezentrum folgende Aufgaben erledigt:
- Annahme und - soweit möglich - Bearbeitung der Steuererklärung
- Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte
- Freistellungsbescheinigungen für die sog. 400 Euro - Jobs
- Annahme von Kfz-Steuer-Ermäßigungsanträgen
- Erteilung von Auskünften
- Annahme von Schecks
- Beratung gemäß § 89 Abgabenordnung.
Außerdem können Sie in der Servicestelle persönlich Schriftstücke und Belege überbringen und Vordrucke, Broschüren und sonstiges Informationsmaterial erhalten.
Steuerfahndung (Steufa)
Die Steuerfahndung wird bei Verdacht auf Vorliegen einer Steuerstraftat, insbesondere Steuerhinterziehung tätig. Sie ermittelt sowohl die Besteuerungsgrundlagen als auch die strafrechtlich bedeutsamen Tatumstände. Die Bediensteten der Steuerfahndung sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und können z.B. auch Hausdurchsuchungen durchführen.
Stundungs- und Erlass-Stelle
Diese Stelle ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Stundung und Erlass von Steuern und Nebenleistungen zuständig, wenn geltend gemacht wird, dass deren Entrichtung ganz oder teilweise unbillig sei. Wird dagegen eine Stundung wegen zu erwartender Erstattungsansprüche begehrt, ist Ansprechpartner die jeweils zuständige Stelle, die auch die Steuererklärung bearbeitet.
Umsatzsteuersonderprüfung
Die Umsatzsteuersonderprüfung prüft bei Bedarf beim Steuerpflichtigen die eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen. Sie stellt Sachverhalte fest, die für eine sachlich und zeitlich zutreffende Besteuerung maßgeblich sind.
Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)
Sofern ein Unternehmer zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet ist, ist die Umsatzsteuer vom Unternehmer selbst zu berechnen und monatlich oder vierteljährlich anzumelden und abzuführen. Dieses Verfahren wird von der Voranmeldungsstelle überwacht.
Veranlagungsteilbezirk (VTB) für sonstige Steuerpflichtige
Diese Stelle ist zuständig wenn neben oder statt des Arbeitslohns (Anlage N der Steuererklärung) auch noch Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit (Anlage GSE), aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) oder der Land- und Forstwirtschaft (Anlage L) gegeben sind. Der VTB bearbeitet neben den Steuererklärungen z.B. auch Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen und An- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben und selbständig Tätigkeiten.
Sofern ein Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer - Voranmeldungen verpflichtet ist, ist die Umsatzsteuer vom Unternehmer selbst zu berechnen und monatlich oder vierteljährlich anzumelden und abzuführen. Dieses Verfahren wird von der Veranlagungsstelle überwacht.
Veranlagungsteilbezirk (VTB) für Körperschaften
Diese Stelle ist zuständig für die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten von Körperschaften, z.B. von Steuererklärungen der Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) und Vereine. Bei Vereinen entscheidet diese Stelle auch über deren Gemeinnützigkeit.
Veranlagungsteilbezirk (VTB) für Personengesellschaften
Hier werden Steuererklärungen von Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG) und Teil auch deren Gesellschafter bearbeitet.
Vollstreckungsstelle
Werden fällige Beträge (in der Regel nach Mahnung) nicht entrichtet, obliegt der Vollstreckungsstelle die Beitreibung. Auch für die Vollstreckung nichtsteuerlicher Ansprüche anderer staatlicher Stellen (z.B. Bußgelder) ist sie zuständig, wenn entsprechende Ersuchen an das Finanzamt gerichtet werden. Die Beitreibung vor Ort wird durch eigene Vollziehungsbeamte durchgeführt.
Vorsteher/ Sachgebietsleiter
Jedes Finanzamt wird von einem Vorsteher/Vorsteherin geleitet. Dieser wird vom Thüringer Finanzministerium bestellt und übt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Beschäftigten aus. Der Vorsteher ist für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamts verantwortlich. Zur Erfüllung aller Aufgaben stehen ihm Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterinnen zur Seite.
Die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind das Bindeglied zwischen Bearbeiter/-innen und Amtsleitung. In ihrem jeweiligen Sachgebiet üben sie die Dienst- und Fachaufsicht aus und sorgen für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerledigung.