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Fragen zur Umsatzsteuer
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer ?
Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen beide die selbe Steuerart. Der Begriff Mehrwertsteuer ist dabei der internationale Begriff.
Wann bin ich Unternehmer?
Unternehmer ist typischerweise jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und Einnahmen erzielt. Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Lieferungen oder Dienstleistungen nachhaltig ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die Tätigkeit auf Güterumschlag oder auf Wiederholung ausgelegt ist und ein Entgelt dafür verlangt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeführt wird. Es spielt keine Rolle, ob durch die Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird. Die Erzielung von Einnahmen reicht aus.
Wann beginnt die Unternehmereigenschaft ?
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben.
Sind zwei Gewerbebetriebe umsatzsteuerlich zwei Unternehmen ?
Nein! Umsatzsteuerlich handelt es sich nur um ein Unternehmen, da umsatzsteuerlich alle gewerblichen und beruflichen Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Welche Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer ?
Es werden grundsätzlich alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden (steuerbare Umsätze), besteuert, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt. Dazu gehören:
- Lieferungen (z.B. Warenverkäufe)
- Sonstige Leistungen (Dienstleistungen)
- Innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus EU-Staaten)
- Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet (z.B. Warenbezüge aus nicht EU-Staaten)
Zu den zu versteuernden Umsätzen gehören auch:
- Entnahmen von Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke
- Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?
Bei der Umsatzbesteuerung unterscheidet man zwischen
- Ausgangsleistungen und
- Eingangsleistungen.
Ausgangsleistungen sind alle Leistungen, die der Unternehmer selbst an einen Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei kann es sich z.B. um den Verkauf von Ware und um Dienstleistungen handeln. Der Unternehmer stellt dem Abnehmer für steuerpflichtige Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung.
Eingangsleistungen sind alle Leistungen, die der Unternehmer für sein Unternehmen erhält. Hierbei kann es sich z. B. um Wareneinkäufe und um bezogene Dienstleistungen handeln.
Werden diese Leistungen von einem anderen Unternehmer erbracht, kann der empfangende Unternehmer die ihm dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen. Der verbleibende Umsatzsteuerbetrag (= Zahllast) ist an das Finanzamt abzuführen. Ist der Vorsteuerbetrag höher als die Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt - nach Prüfung - den übersteigenden Betrag.
Wie muß ich die Umsatzsteuer auf meine Verkäufe bzw. Dienstleistungen berechnen ?
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Kunde bezahlen muss, um die Leistung zu erhalten (= Preis), jedoch abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das Entgelt stellt somit einen Nettobetrag dar. Die Umsatzsteuer ist daher aus dem Preis (Bruttobetrag) herauszurechnen:
Steuersatz 19 v. H. = Bruttobetrag : 119 x 19
Steuersatz 7 v. H. = Bruttobetrag : 107 x 7
Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen ?
Wird eine bestimmte Umsatzgrenze nicht erreicht, wird eine Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben
= Besteuerung der Kleinunternehmer.
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit bezieht sich die Grenze von 17.500 Euro auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres. Dabei wird der voraussichtliche Umsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet. Bei der Kleinunternehmerregelung führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Er darf seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann vorteilhaft sein, wenn z.B. bei Geschäftsneugründung die Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld übersteigen. Die Verzichtserklärung ist für fünf Jahre bindend.
Was muss ich tun, wenn ich mich selbstständig mache ?
Das kommt darauf an, ob Sie ein Gewerbe oder eine andere selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen.
Einen gewerblichen Beruf (z.B. Handwerksbetrieb, Handelsgeschäft) melden Sie bitte gleichzeitig mit der Eröffnung beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Ordnungsamt der Stadt an, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Dieses Amt teilt die Gewerbeanmeldung dann dem für Sie zuständigen Finanzamt mit.
Einen selbständigen Beruf (z.B. Architekt, Journalist) melden Sie bitte selbst innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Finanzamt an, in dessen Bezirk Sie Ihr Büro / Ihre Praxis eröffnen.
Das Finanzamt wird Ihnen daraufhin einen Fragebogen für weitere wichtige Informationen zuschicken. Sollten Sie innerhalb eines Monats keine Nachricht vom Finanzamt erhalten, ist eine Rückfrage beim Finanzamt zweckmäßig.
Merkblatt für Unternehmensgründer
Gibt es Umsätze, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird ?
Nicht jeder Umsatz ist steuerpflichtig. Im § 4 UStG sind alle steuerfreien Umsätze aufgeführt.
Dazu gehören z.B.:
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Veräußerung von Grundstücken
- Bestimmte Exportgeschäfte
- Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter
- Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme
- Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen
- Umsätze bestimmter allgemeinbildender- oder berufsbildender Einrichtungen