Freistaat Thüringen Finanzämter Thüringen

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Allgemeine Fragen

Welche Öffnungszeiten haben die Finanzämter ?

Die Öffnungszeiten sind je Finanzamt unterschiedlich und orientieren sich an den örtlichen Gegebenheiten. Die Öffnungszeiten Ihres Finanzamtes finden Sie unter dem

Interner Link zuständigen Finanzamt.

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Wie lange muss ich nach Abgabe der Steuererklärung auf den Bescheid warten ?

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen der Arbeitnehmer betrug in den Thüringer Finanzämtern im Jahr 2011 ca. zwei Monate, für die übrigen Einkommensteuerfälle geringfügig länger.

Steuererklärungen werden dabei grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Bei einer hohen Zahl abgegebener Erklärungen zu den "Stoßzeiten" Februar bis Mai oder bei bestehenden Rückfragen des Finanzamtes kann sich die individuelle Bearbeitungsdauer verlängern.

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Wird die Steuererklärung schneller bearbeitet, wenn ich sie persönlich beim Finanzamt abgebe ?

Nein. Steuererklärungen werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Die persönliche Abgabe hat auf die Bearbeitungsdauer keinen Einfluss.

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Können mir die Bediensteten des Finanzamtes bei dem Ausfüllen der Steuererklärung helfen ?

Leider ist es nicht möglich, die Steuererklärung für Sie zu erstellen. Viele Bereiche betreffen persönliche Daten, die Sie am besten kennen und ohne weiteres in den Erklärungsvordruck eintragen können. Die/der für Sie zuständige Bearbeiterin/Bearbeiter ist aber gern bereit, Ihnen in Einzelfragen Auskunft zu geben.

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Können als Steuererklärung auch eigene Computerausdrucke verwendet werden ?

Ja. Voraussetzung ist, dass Aufbau und Format der Ausdrucke mit den amtlichen Formularen übereinstimmen. Ein Farbdruck oder ein zweiseitiger Druck sind nicht erforderlich.

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Kann ich meine mit einem PC-Programm erstellte Steuererklärung dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermitteln ?

Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten an die Finanzämter ist über das Verfahren ELSTER möglich. Viele kommerzielle Steuerprogramme bieten die Nutzung des Verfahrens ELSTER der Steuerverwaltung an. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an den jeweiligen Hersteller oder Verkäufer Ihrer Steuer-Software für entsprechende Informationen. Möglich ist auch die Nutzung der kostenlosen Software der Steuerverwaltung "ElsterFormular".

Externer Link www.elsterformular.de

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Bei welchem Finanzamt muss ich meine Steuererklärung abgeben ?

Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt mehrere Wohnungen im Inland, so ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.

Icon interner Link Zuständigkeitsfinder

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Ich bin umgezogen. Wo muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben ?

Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Finanzamtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.

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Welche Adresse muss ich nach einem Umzug in der Einkommensteuererklärung angeben? Ist die aktuelle Adresse oder die Adresse im Jahr der Steuererklärung maßgebend?

Tragen Sie bitte Ihre aktuelle Anschrift ein. Geben Sie bitte auch die letzte Ihnen bekannte Steuernummer an. Sie erleichtern und beschleunigen damit die Abgabeformalitäten, wenn nach dem Wohnungswechsel ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist.

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Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben ?

Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb grundsätzlich eine Einkommensteuerererklärung abzugeben.

Arbeitnehmer sind hingegen nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, z.B. wenn:
  • die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;

  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;

  • für den Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (400 € -Arbeitsverhältnis) vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden ist und
    die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers positiv ist;

  • der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat (z.B. Arbeitslosengeld);

  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

  • das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat
    (Ausnahme: bei * Pauschbeträgen für Behinderte, bei * Aufteilung des Grundfreibetrages auf zwei Lohnsteuerkarten und bei * Kinderfreibeträgen);

  • beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
Hinweis:
Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG.

Besteht keine Erklärungspflicht, kann auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) durchgeführt werden.

Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:
  • das Dienstverhältnis nicht ununterbrochen bestanden hat;

  • Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist;

  • sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat

  • einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet / erstattet werden soll.
Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (z.B. für das Jahr 2005 bis zum 31.12.2007).

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Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben ?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.

Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 30. September des Folgejahres.

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt, abgeben ( z. B. für das Jahr 2004: bis zum 31.12.2006).