
Stand: November 2012
Orientierungshinweise für die Vergabe von Zuwendungen durch die Ausländerbeauftragte beim TMSFG
1. Zuwendungen aus dem Fördermittelhaushalt der Ausländerbeauftragten im TMSFG werden nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO gewährt.
2. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sie bezieht sich auf Vorhaben und Projekte außerhalb staatlicher Pflichtaufgaben.
3. Die Förderung erfolgt in der Regel als Fehlbedarfs- und Anteilfinanzierung von Einzelprojekten.
4. Die Ausländerbeauftragte fördert: