• Verständnis zwischen ausländischer und deutscher Bevölkerung fördern
sind die gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben der Thüringer Ausländerbeauftragten - angesiedelt beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.
Konkret ist die Ausländerbeauftragte zuständig für:
"... die Förderung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots von Ausländern, Ausländerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Entwicklung von Maßnahmen, die der Diskriminierung von Ausländern entgegenwirken und der Verbesserung der Situation von Ausländern dienen,
... die Förderung von Organisationen, Gruppen und Initiativen, die Interessen von Ausländern vertreten und Aktivitäten für ein verständnisvolles Zusammenleben von Angehörigen verschiedener ethnischer Herkunft entfalten,
... die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Gemeinden." (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 11. November 2004)
Die Arbeit der Ausländerbeauftragten entspricht dem im Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz festgeschriebenen Diskriminierungsverbot:"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Der Thüringer Landtag und die Landesregierung sind dem Gemeinwohl in Thüringen verpflichtet. Das umfasst die Belange aller Einwohner: der deutschen wie der ausländischen Staatsbürger. Das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Gegenseitiges Verständnis ist zu fördern. Deutsche - Privatpersonen ebenso wie Unternehmen und Behörden - sollen über die besondere Lage von Ausländern informiert werden, um sie richtig beurteilen zu können. Wo Diskriminierung droht, ist sie zu erkennen und zu bekämpfen.
Mit der Stellung einer Beauftragten bekennt sich die Landesregierung zu diesem besonderen Aspekt des Gemeinwohls: die Förderung des sozialen Friedens zwischen Zugewanderten und Einheimischen.
Ausländer können in Deutschland nur zum Teil ihre Interessen selbst vertreten. Sie sollen ihre besonderen Rechte und Pflichten kennen. Nach dem Grundgesetz stehen ihnen die Menschenrechte, nicht aber alle Bürgerrechte zu. Diese sind üblicherweise an die Staatsangehörigkeit gekoppelt.Deswegen kommt der Ausländerbeauftragten eine Ombudsfunktion zu: Fürsprecherin derer, die ihre Interessen nur teilweise selbst vertreten können. Die Ausländerbeauftragte ist eine Vermittlungsinstanz zwischen den Ausländern und der Thüringer Landesregierung, aber auch zwischen ausländischer und deutscher Bevölkerung.
Exekutive ausländerrechtliche Befugnisse verleiht die Beauftragung nicht!
Politische Entscheidungen sind beeinflussbar
Wenn sie Ausländer betreffen, ist die Ausländerbeauftragte zu beteiligen. Das gebietet § 7 Absatz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000. Die Ausländerbeauftragte artikuliert Ausländerangelegenheiten durch Stellungnahmen und politische Empfehlungen.
Dabei ist der Rahmen für eine spezifische Ausländerpolitik des Landes durch Bundesgesetze bestimmt. Zuwanderung und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wie auch Asylverfahren sowie Leistungsumfang für ausländische Flüchtlinge werden durch Bundesgesetze gestaltet, auf die das Land Thüringen allenfalls über den Bundesrat Einfluss nehmen kann. Das Land ist für die Durchführung der Bundesgesetze zuständig. Soweit dabei Gestaltungsspielräume bestehen - das ist zum Beispiel bei der Flüchtlingsunterbringung oder bei den Mitsprachemöglichkeiten von Ausländern in den Kommunen der Fall - wird die Ausländerbeauftragte die Belange der Ausländer zur Sprache bringen und die Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen einfordern.
Die Ausländerbeauftragte ist auch Mitglied der Härtefallkommission und des Integrationsbeirats in Thüringen. Beide Gremien agieren allerdings unter der Federführung des Thüringer Innenministeriums, so dass auch hierbei die Funktion der Ausländerbeauftragten vorwiegend eine beratende ist.
Das weitgehend gleichberechtigte Zusammenleben aller - deutschen wie ausländischen - Einwohner Thüringens ist das politische Ziel.
Ausgezeichnet werden kann jede Art von Engagement für eine verbesserte Integration von Zugewanderten und für das interkulturelle Zusammenleben.
Die Bewerbung sollte eine aussagefähige Beschreibung von Idee, Zielen und Umsetzung des Vorhabens enthalten.
Fotos, Videos u. a. Medien können zur Präsentation eingesetzt werden. Insbesondere ist darzustellen, wie das Engagement integrationsfördernd wirkt und in welcher Weise die aktive Mitwirkung von Einheimischen und Zugewanderten befördert wird. Das Vorhaben sollte nicht vor 2012 begonnen haben und kann, muss aber nicht abgeschlossen sein.
Wer kann ausgezeichnet werden?
Ausgezeichnet werden können in Thüringen ansässige Vereine, Initiativen, Unternehmen, Einrichtungen (Kitas, Schulen, Hochschulen u. a.), Kommunen und Einzelpersonen mit und ohne Migrationshintergrund, die einen Beitrag zur Integration von Zugewanderten leisten.
Wie wird ausgezeichnet?
Die Preisträgerinnen und Preisträger werden von einer Jury, bestehend aus Mitgliedern des Integrationsbeirats des Freistaates Thüringen, ausgewählt.
Der erste Preis wird mit 3.000 Euro,
der zweite Preis mit 2.000 Euro,
und der dritte Preis mit 1.000 Euro
ausgezeichnet.
Die Preisverleihung erfolgt im November 2013 in Erfurt im Rahmen einer Festveranstaltung.